Baugutachten - gezielt hinterfragen
Ein Leitfaden für die Arbeit des und mit dem Bausachverständigen
2., unveränd. Aufl.
2007, 189 S., zahlr., teils farb. Abb., Tab., Hardcover
Fraunhofer IRB Verlag
2005 22 S., Lit.,
Selbstverlag
kostenlos
Folgende Literaturnachweise stammen aus der Datenbank RSWB®plus. Die Datenbank unterstützt schnell und zielsicher Fachleute aus Planungsfirmen, Industrie und Forschung, sowie Lehrkräfte und Studierende in der akademischen Ausbildung bei Nachweis und Beschaffung von Fachinformation zum Planen und Bauen.
Hinweise des gerichtlich bestellten Sachverständigen an eine Partei zur Gefahrenabwehr. Recht oder Pflicht? Befangenheit? Haftung bei Unterlassen?
Der Bausachverständige, 2017
Popescu, Paul
Haftung staatlich anerkannter Sachverständiger und Prüfer. Aktuelle Rechtsprechung
Der Bausachverständige, 2017
Schneider, Hagen
Die besondere Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen nach Par. 13 JVEG
Der Sachverständige, 2017
Jaeger, Olaf
Top-Thema: Die Bedeutung von DIN-Normen in rechtlicher Hinsicht und anerkannte Regeln der Technik
Der Bausachverständige, 2017
Linz, Julian
Die Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen. Sanktionen und Tipps für die Praxis
Der Sachverständige, 2017
Floter, Bernhard
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in der Immobilienbewertung - Bewährte und anerkannte Qualifikation
FuB Flächenmanagement und Bodenordnung, 2017
Ziegler, Thomas
Harmonisierte Normen sind Teil des Unionsrechts - Konsequenzen für die Arbeit des (gerichtlichen) Sachverständigen
Der Sachverständige, 2017
Schiller, Jürgen
Immobiliensachverständige in Österreich
Immobilien und Bewerten, 2015
Bleutge, Peter
Sachverständigenrecht: Themenfelder gestern, heute und morgen. Keine Realisierung von Visionen, Verharren im alten Trott?: Sonderheft 10 Jahre "Der Bausachverständige" (kostenlos)
Der Bausachverständige, 2015
Schlehe, Volker
Die öffentliche Bestellung als Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken
GuG Grundstücksmarkt und Grundstückswert, 2015
weitere Zeitschriftenartikel zum Thema: Öffentlich bestellter Sachverständiger
Urteile aus dem Architekten- und Ingenieurrecht, Bauvertragsrecht, Vergaberecht, öffentlichen Baurecht und allen anderen wichtigen Rechtsbereichen für die Bau- und Immobilienbranche werden so besprochen, dass sie für den Bau- und Planungspraktiker leicht verständlich sind. Auf jeweils einer Seite wird der Sachverhalt dargestellt, die Gerichtsentscheidung hierzu zusammengefasst und in einem Praxishinweis werden Interpretationen und Empfehlungen für den Bau- und Planungspraktiker gegeben.
Keine Erhöhung des Honorars des Sachverständigen aus grundsätzlichen Erwägungen
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Christian Schliemann, Hamburg
(LG Rostock, Beschluss vom 15.02.2017 - 2 OH 17/16)
Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt der Sachverständige bei Gericht eine Erhöhung seines Stundensatzes auf 100 Euro. Zur Begründung führt er im Kern sinngemäß aus, dass er fast ausschließlich als Gerichtsgutachter tätig sei und dass d
IBR 2015, 459
Gefälligkeitsgutachten macht unzuverlässig!
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, FA für Verwaltungsrecht Rainer Fahrenbruch, Dresden
(VG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.02.2015 - 4 K 4602/14)
Der Eintragungsausschuss der Architektenkammer erhält Kenntnis davon, dass die Staatsanwaltschaft wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs gegen einen Architekten ermittelt, der in das bei der Kammer geführte Berufsverzeichnis eingetragen ist. Aus den Erm
IBR 2012, 581
Selbstvornahme: Kosten für Ausschreibung, Vergabe und Bauüberwachung erstattungsfähig?
VorsRiOLG a. D. Dr. Friedhelm Weyer, Viersen
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2011 - 21 U 100/10)
Ein Dachdecker führt 2005 im Auftrag des Eigentümers einer Halle an deren 1.400 qm großen Dachfläche Sanierungsarbeiten durch Abriss der alten und Aufbau einer neuen Dachhaut aus. Nach einem 2006 vom Eigentümer eingeholten Privatgutachten weisen die Arbei
IBR 2012, 180
Fristvorgaben mehrfach überschritten: Keine Wiederbestellung!
RA Dr. Peter Bleutge, Wachtberg
(VG Lüneburg, Urteil vom 31.08.2011 - 5 A 51/10)
Ein Sachverständiger beantragt nach Ablauf seiner fünfjährigen Bestellungszeit seine Wiederbestellung als öffentlich bestellter Sachverständiger. Die Bestellungskörperschaft lehnt den Antrag wegen fehlender Eignung ab. Ein Sachverständiger, gegen den in d
IBR 2012, 1148
Keine Werbung mit öffentlicher Bestellung nach deren Erlöschen!
RA Dr. Peter Bleutge, Wachtberg
(LG Bonn, Urteil vom 30.09.2011 - 16 O 104/10)
Ein Sachverständiger für Bauschäden wirbt mit dem Zusatz bis zum 31.12.2009 öffentlich bestellter Sachverständiger der IHK ... . Er wird mit der Begründung abgemahnt, eine solche Werbung sei irreführend und verstoße zudem gegen die Sachverständige
IBR 2011, 495
Öffentliche Bestellung: Erneute Sachkundeprüfung nach Fristablauf zulässig!
RA Dr. Peter Bleutge, Wachtberg
(VG Freiburg, Urteil vom 23.03.2011 - 1 K 1864/10 (nicht rechtskräftig))
Ein öffentlich bestellter Sachverständiger für Immobilienbewertung beantragt nach Ablauf seiner auf fünf Jahre befristeten öffentlichen Bestellung eine Verlängerung um weitere fünf Jahre. Zum Nachweis seiner besonderen Sachkunde legt er fünf Marktwertguta
IBR 2008, 1035
Bierdeckelwerbung mit der Bezeichnung "Bausachverständiger" kann unlauter sein!
RA Dr. Peter Bleutge, Wachtberg
(OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2007 - 2 U 13/07)
Ein öffentlich bestellter Sachverständiger für das Maurer- und Betonbauerhandwerk wirbt auf Bierdeckeln mit der Bezeichnung "Bausachverständiger" und den weiteren Hinweisen, dass er als solcher baubegleitende Qualitätsüberwachung, Erkennen, Analys
IBR 2007, 654
Auch ein "freier" Sachverständiger bedarf eines fundierten Fach- und Erfahrungswissens!
RA Dr. Peter Bleutge, Wachtberg
(OLG München, Beschluss vom 26.04.2007 - 29 U 5449/06)
Ein öffentlich bestellter Sachverständiger für Wirtschaftlichkeitsbewertung von Golfanlagen klagt gegen einen selbst ernannten Sachverständigen, der sich als freier Sachverständiger für Golfplätze bezeichnet und als Leistungspalette angibt Baugutacht
IBR 2007, 345
Altersgrenze bei öffentlich bestellten Sachverständigen ist rechtlich zulässig!
RA Dr. Peter Bleutge, Wachtberg
(VG Mainz, Beschluss vom 21.03.2007 - 6 L 149/07)
Ein öffentlich bestellter Sachverständiger hält die in der Sachverständigenordnung einer IHK (Satzungsrecht) vorgesehene Altersbeschränkung für rechtlich unzulässig. Er beruft sich dabei auf § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14.08.2
IBR 2004, 707
Öffentlich bestellte Sachverständige: Bestellungskörperschaften nehmen Überwachungsrolle ernst!
VRiLG Jürgen Ulrich, Dortmund
(VGH Bayern, Beschluss vom 19.07.2004 - 22 CS 04.1885)
Der Antragsteller (ASt) wurde 1980 von der Antragsgegnerin (Agg) zum Sachverständigen für Stahlbetonbau öffentlich bestellt und vereidigt. Gemäß der Sachverständigenordnung ist er zur Mitteilung verpflichtet, sobald er einem Insolvenzverfahren unterzogen
mehr Rechtsbeiträge
Folgende Buchkapitel finden Sie im Volltext in der Datenbank SCHADIS®. Die unverzichtbare Datenbank zur Entstehung, Vermeidung und Sanierung von Schäden im Hochbau für jeden Bausachverständigen, Architekten und Planer. Die Datenbank enthält komplette Fachbücher und Fachaufsätze mit sämtlichen Abbildungen und Tabellen.
A 2 Richtlinien zur DIHK-Mustersachverständigenordnung
aus: Das Gutachten des Bausachverständigen. Grundlagen, Aufbau und Inhalt mit Mustern und Beispielen, 4., aktual. Aufl., Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2017
1.1.2 Sachverständige haben einen Anspruch auf öffentliche Bestellung und Vereidigung, wenn sie die Bestellungsvoraussetzungen (§§ 3, 3a MSVO) erfüllen. Durch die öffentliche Bestellung erhält der Sachverständige keine hoheitlichen Befugnisse. Der Sachverständige unterliegt der Aufsicht der IHK, die die Einhaltung der Pflichten des Sachverständigen aus der Sachverständigenordnung überwacht und bei Pflichtverstößen Auflagen erteilen oder die öffentliche Bestellung widerrufen kann.
Bleutge, Peter
Neues zur Werbung - Bezeichnung als Bausachverständiger und Vorspannwerbung wettbewerbswidrig?
aus: Der Bausachverständige - Zeitschrift für Bauschäden, Grundstückswert und gutachterliche Tätigkeit. Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag; Köln: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft, Jg. 8 (2012), Heft 5, S. 50-56
Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen kann auf unterschiedliche Art und Weise erlöschen: durch Verzicht, Erreichen der Altersgrenze, Ablauf der Bestellungsfrist und Widerruf der Bestellung. Nach Auffassung des OLG Köln 6 generiert der Hinweis auf die ehemalige öffentliche Bestellung keine Irreführung, weil der Sachverständige in so kurzer Zeit (siebeneinhalb Monate nach Erlöschen) seine besondere fachliche Kompetenz nicht verlieren kann; daher besitze er immer noch die Qualifikation...
Bleutge, Peter
1. Berufsrecht für Sachverständige
aus: Handbuch für den Bausachverständigen. Rechtliche und technische Informationen für die tägliche Arbeit mit vielen Arbeitshilfen. Staudt, Michael; Seibel, Mark (Hrsg.), 3., überarb. Aufl., Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2014
Wenn Gerichte einen Sachverständigen benötigen, sollen sie in erster Linie öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragen (§ 404 Abs. Da es aber nicht für alle denkbaren Sachgebiete öffentlich bestellte Sachverständige gibt, müssen die Gerichte in vielen Fällen auf andere, nicht öffentlich bestellte Sachverständige zurückgreifen. Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen hat die Aufgabe, den Gerichten, den Behörden und den privaten Nachfragern Sachverständige zur ...
Neimke, Lothar; Sachmerda, Andree
6.04 Stichworte zu den für die Sachverständigentätigkeit relevanten Paragraphen des Strafgesetzbuches - StGB
aus: Der Sachverständige und seine Auftraggeber, 2., aktual. Aufl., Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2014
§ 123 Hausfriedensbruch - wenn Wohnung oder Geschäftsräume nach Aufforderung nicht verlassen werden § 132a Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen - u. a. der Bezeichnung »öffentlich bestellter Sachverständiger« § 133 Verwahrungsbruch - wenn Schriftstücke oder bewegliche Sachen zerstört, beschädigt und/oder unbrauchbar gemacht werden § 153 Falsche uneidliche Aussage vor Gericht oder amtlichen ...
Bogusch, Norbert; Motzke, Gerd
10 Der Weg zur öffentlichen Bestellung
aus: Der Bauschadenssachverständige. Bestellung, Aufgaben und Praxis des Bauschadenssachverständigen im Gerichtsverfahren und als Privatgutachter, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2009
Die Kammer macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen öffentlich bekannt. Mit nicht öffentlich bestellten Sachverständigen darf sich der öffentlich bestellte Sachverständige nur zusammenschließen, wenn der Zusammenschluss mit dem Ansehen und den Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen vereinbar ist. Der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Kammer Bestallungsurkunde, Ausweis und Stempel zurückzugeben.
Bogusch, Norbert; Motzke, Gerd
5 Sachverständige und Werbung
aus: Der Bauschadenssachverständige. Bestellung, Aufgaben und Praxis des Bauschadenssachverständigen im Gerichtsverfahren und als Privatgutachter, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2009
Falls der Sachverständige jedoch Werbung betreibt, so hat er zunächst die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. Nach einer EU-Richtlinie über vergleichende Werbung aus dem Jahr 1997 ist vergleichende Werbung unter gewissen Voraussetzungen möglich. Somit können auch Sachverständige zur vergleichenden Werbung greifen, wenn sie die Vorschriften der EU-Richtlinie nicht verletzen.
Neimke, Lothar; Sachmerda, Andree
1.05 Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen nach der Mustersachverständigenordnung
aus: Der Sachverständige und seine Auftraggeber, 2., aktual. Aufl., Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2014
Die Industrie- und Handelskammer macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen in ... (Mitteilungsorgan) bekannt. (2) Erbringen Sachverständige eine Leistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist. Der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Industrie- und Handelskammer Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben.
Röhrich, Lothar
A 4 IfS: Empfehlungen zum Aufbau eines Sachverständigengutachtens
aus: Das Gutachten des Bausachverständigen. Grundlagen, Aufbau und Inhalt mit Mustern und Beispielen, 4., aktual. Aufl., Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2017
Es kann geboten sein, in der Kopf- oder Fußzeile eine Bezeichnung des Gutachtens einzufügen, die es erschwert, einzelne Seiten des Gutachtens auszutauschen, z.B: Name des Sachverständigen, evtl. Beinhaltet das Gutachten ausschließlich Thematiken außerhalb des Sachgebietes, für das der Sachverständige bestellt ist, darf das Gutachten nicht mit dem Rundstempel versehen werden. Nicht möglich ist es, ein vom Auftraggeber gefordertes Gutachten lediglich mit einer anderen Bezeichnung zu versehen, ...
Röhrich, Lothar
A 1 Muster-Sachverständigenordnung des DIHK
aus: Das Gutachten des Bausachverständigen. Grundlagen, Aufbau und Inhalt mit Mustern und Beispielen, 4., aktual. Aufl., Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2017
Die Industrie- und Handelskammer bestellt gemäß § 36 Gewerbeordnung auf Antrag Sachverständige für bestimmte Sachgebiete nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Die Industrie- und Handelskammer macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen in ... (Mitteilungsorgan) bekannt. Der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Industrie- und Handelskammer Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben.
Wapenhans, Wilfried
2 Sachverständiger und öffentlich bestellt und vereidigt
aus: Baugutachten - gezielt hinterfragen. Ein Leitfaden für die Arbeit des und mit dem Sachverständigen. Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2006 (2007, 2. unveränd. Aufl.)
Da es nicht gelungen ist, das deutsche System der öffentlichen Bestellung und Vereidigung auf Europa zu übertragen, müssen die grundlegenden Rahmenbedingungen des deutschen Systems auf das europäische System der Akkreditierung und Zertifizierung übertragen werden. Der Abschluss der Eidesformel, die geforderten Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen zu erarbeiten, erfasst die Gesamtpersönlichkeit des Sachverständigen aus berufsethischer Sicht. Ist alles unbefriedigend, so nennt Ihnen dieser...
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