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Buchkapitel

Folgende Buchkapitel finden Sie im Volltext in der Datenbank SCHADIS®. Die unverzichtbare Datenbank zur Entstehung, Vermeidung und Sanierung von Schäden im Hochbau für jeden Bausachverständigen, Architekten und Planer. Die Datenbank enthält komplette Fachbücher und Fachaufsätze mit sämtlichen Abbildungen und Tabellen.

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26 Haftung - Haftungsbeschränkung - Haftungsausschluss
Bogusch, Norbert; Motzke, Gerd
Seiten: 210-225

– Abbildung ähnlich –

Dieses Kapitel finden Sie im Volltext in der Datenbank  SCHADIS®


Aus dem Inhalt

26 Haftung - Haftungsbeschränkung - Haftungsausschluss

Ein Sachverständiger kann sich irren, ihm können Fehler unterlaufen, er kann ein mangelhaftes ode...

26.1 Haftung des Privatgutachters

Bezüglich der Haftung des Privatgutachters ist zu unterscheiden: Der Gutachter kann ein mangelhaf...

26.1.1 Die Einstandspflicht für ein mangelhaftes Gutachten

Der Privatgutachter hat ein mangelfreies Gutachten zu erstellen. Die Sachmangelfreiheitskriterien...

26.1.2 Werkvertragliche Sachmangelfreiheitskriterien (§ 633 Abs. 2 BGB)

Das Gesetz zählt in § 633 Abs. 2 BGB die Kriterien au...

Beispiel: Das Privatgutachten soll das Ziel verfolgen, ein vorhandenes Gerichtsgutachten k...

Kennzeichnend ist, dass das Gutachten im Vertrag angeführte Merkmale aufweisen muss, z.B. es müss...

Das Gutachten muss nach § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB...

Beispiele: Der Auftraggeber beauftragt ein Individualgutachten, der Sachverständige liefer...

Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Nacherfüllung; dieser Anspruch ist freilich sinnlos, wenn...

Fehlt es an Beschaffenheitsvereinbarung und einer vertraglich vorausgesetzten Verwendungseignung,...

26.1.3 Unrichtiges Gutachten

Ein unrichtiges Gutachten ist mangelhaft, weil es nicht zur gewöhnlichen Verwendung taugt. Das be...

Die oben unter Ziff. 24.3.1, Seite 198, 199 dargestellten Vorbemerkungen zum Privatgutachten erha...

Ist das Privatgutachten unrichtig und hat es noch keine negativen Folgen bei dem Auftraggeber aus...

Beispiel: Der Erwerber einer Eigentumswohnung, die von einem Bauträger gekauft wird, hat E...

Übernimmt der Privatgutachter auch rechtlich besetzte Beweisthemen als Auftragsinhalt, ist ihm zu...

Erklärt er z.B., er halte eine Minderung in Höhe von 8.000 Euro für berechtigt, muss auf jeden Fa...

26.1.4 Unrichtiges oder sonst zu beanstandendes Privatgutachten mit Mangelfolgeschäden

Hat der Auftraggeber auf der Basis des unrichtigen oder sonst mangelhaften Privatgutachtens eine ...

Beispiel: Der Privatgutachter kommt in seinem Gutachten zum Ergebnis, die Schlussrechnung ...

26.1.5 Verletzung von Nebenpflichten mit Schadensfolgen

Der Privatgutachter zieht Proben und beschädigt eine Stromleitung, die das Netzwerk des Auftragge...

Der Privatgutachter haftet nach Vertragsregeln gem. §

26.1.6 Haftung nach den Regeln der unerlaubten Handlung

§ 823 Abs. 1 BGB

Der Privatgutachter muss in diesem Fall eines der dort genannten Rechtsgüter, z.B. Leib, Leben, G...

§ 823 Abs. 2 BGB

Dieser Haftungstatbestand setzt die Verletzung eines Schutzgesetzes voraus. Der Privatgutachter, ...

§ 826 BGB

Vorausgesetzt wird, dass der Privatgutachter oder Schiedsgutachter vorsätzlich und sittenwidrig e...

26.1.7 Haftung bei Einschaltung von Hilfskräften

Schaltet der Privatgutachter bzw. Schiedsgutacher Hilfskräfte ein, die den Mangel und/oder Schade...

Wird auf unerlaubte Handlung abgestellt (vgl. Ziff. 26.1.6), ist §

26.1.8 Verjährung der werkvertraglichen Ansprüche

Auch wenn Ausgangspunkt für das Privatgutachten /Schiedsgutachten das Werkvertragsrecht ist,...

Das ist anders bei einem Sanierungsgutachten oder einem Baugrundgutachten, weil die...

Das bedeutet, dass sich die Verjährung nach allgemeinen Regeln, nämlich &se...

Weil dies zu einer Art »Ewigkeitshaftung...

Hat das Fehlverhalten des Privatgutachters die Verletzung dieser Rechtsgüter zur Folge, beträgt d...

Die Frist wird zweigeteilt. Sie beträgt zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs ohne Rücksicht a...

Beispiel: Der Privatgutachter erstattet ein Gutachten über die Tauglichkeit von Dübeln ein...

Das geschieht 2017 und es wird Eigentum verletzt, dann sind zehn Jahre zwar verstrichen. Verjähru...

Der Auftraggeber erfährt von der Unrichtigkeit des Gutachtens 2008. Dann läuft ab dem Ende des Ja...

26.1.9 Verjährung der Ansprüche aus unerlaubter Handlung

Für die Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die sämtlich an einen eingetretenen Schaden anknüpfen...

26.2 Die Haftung des Gerichtssachverständigen

Bei Haftungsfragen ist zu differenzieren. Die Sachmängelhaftung ist von der allgemeinen Schadense...

26.2.1 Vertragshaftung - Sachmängelhaftung

Der Gerichtssachverständige haftet nicht nach Vertragsregeln und damit auch nicht nach werkvertra...

26.2.2 Haftung nach den Regeln der unerlaubten Handlung

Diese in Verweisung genommene Vorschrift des § 839 Abs.&nb...

Das Gericht muss ein Urteil verkündet haben, das auf einem unrichtigen Gutachten beruht. Der Sach...

Daneben kommen als Anspruchsgrundlagen § 823 BGB und

§ 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass eines der dort ge...

§ 823 Abs. 2 BGB setzt die Verletzung eines Schutzges...

§ 839 BGB (Beamtenhaftung) scheidet aus, weil der Gerichts...

26.2.3 Verjährung

Die Ansprüche verjähren nach den sich aus §§

26.3.1 Haftungsvereinbarungen und -klauseln und Gerichtssachverständiger

Im Verhältnis des Gerichtssachverständigen zum Gericht und zu den Verfahrensbeteiligten im gerich...

26.3.2 Haftungsklauseln des Privatsachverständigen

Haftungsklauseln, die der Privatgutachter dem Auftraggeber stellt, also einseitig in den abzuschl...

Der Sachverständige kann die Haftung für die Ordnungsmäßigkeit seiner Leistung (Gutachten, berate...

So kann der Privatsachverständige - und nur dieser kommt unter Klauselgesichtspunkten als Adressa...

Wer allerdings dahinzielende Klauseln ohne Beschränkung auf die leichte (einfache) Fahrlässigkeit...

Beispiel: »Bei Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfr...

Die Beschränkung auf die Versicherungssumme kommt allenfalls bei leichter Fahrlässigkeit unter Au...

Nach den Ausführungen unter Ziff. 26.1.8, Seite 217, 218 beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ...

Beispiel: »Hat der Privatgutachter ein unrichtiges Guta...

Wird die Verjährungsverkürzung nicht auf Mangelfolgeschäden begrenzt, sondern z.B. nur formuliert...

Eine vom Privatgutachter gestellte Klausel, dass die Verjährungsfrist mit der Abnahme der Gutacht...

Im Übrigen ist außerdem zu beachten, dass eine Freizeichnung über Klauseln auch bei grunds...

Hinweis für den Privatgutachter: Generell gilt die Regel, dass man sich als Privatgutachte...

26.3.3 Haftungssteuerung und Aufgabenbeschreibung

Sinnvoll lässt sich Haftungssteuerung in Zukunft allein durch eine vernünftige Aufgabenbeschreibu...

Vgl. dazu die Broschüre von Bleutge/Ganten, »Der Sachverständi...

Bitte beachten: Die klare Aufgabenbeschreibung wie auch die Beschreibung der Art des gefor...




aus dem Buch
Buch: Der Bauschadenssachverständige
Blick ins Buch

Der Bauschadenssachverständige
Bestellung, Aufgaben und Praxis des Bauschadenssachverständigen im Gerichtsverfahren und als Privatgutachter
Norbert Bogusch, Gerd Motzke
2009, 336 S., zahlr. Musterformulare, Hardcover
Fraunhofer IRB Verlag
ISBN 978-3-8167-7591-1

Zum Inhaltsverzeichnis in SCHADIS®

Inhalt

Viele Richter und Anwälte besitzen nur laienhafte Kenntnisse über den Bauablauf und die zu beachtenden bautechnische Zusammenhänge. Dennoch müssen vor Gericht letztendlich Tatsachen festgestellt und bewertet werden. Die prozessrechtliche Struktur eines Zivilprozesses erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Sachverständigen und Juristen, bei der zahlreiche technische und rechtliche Belange zu berücksichtigen und für die Beweiserbringung in ihrer Komplexität zu entflechten sind.

Das Buch will Sachverständigen und denjenigen, die sich der Ausbildung zum Sachverständigen unterziehen, ein Hilfsmittel für die Bearbeitung von Bauschadensfällen sein. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, der seit Jahren für Gerichte tätig ist, und ein Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D., der in vielfältiger Weise die Unterstützung von Sachverständigen in Anspruch genommen hat, geben über das rechtlich-verfahrenstechnische Rüstzeug hinaus wertvolle praktische Empfehlungen für die gerichtsgutachterliche Tätigkeit des Bausachverständigen. Als Dozenten in der Sachverständigenausbildung sind beide Autoren eng vertraut mit den Fragen, Aufgaben und Problemstellungen, mit denen der zukünftige Sachverständige im Zusammenspiel mit Gericht und Verhandlungsparteien konfrontiert wird.

Teil 1 des Buches behandelt das Sachverständigenwesen aus der Sicht des Sachverständigen und beschreibt seine Aufgaben, den Weg zur öffentlichen Bestellung sowie die Vorbereitung und Erstellung von Gutachten. In Teil 2 wird das Sachverständigenwesen aus der Sicht des Juristen beschrieben. Hier sind die Schwerpunkte Aufgaben, Organisation und Zuständigkeiten der Gerichte, Technische Tatsachenfeststellung des Sachverständigen, Rolle des Sachverständigen in den verschiedenen prozessualen Verfahren, Honorare und Haftung. In Teil 3 wird beispielhaft der Ablauf eines Rechtsstreits vom Beweisantrag bis zum Urteil dokumentiert. Die Intentionen von Anwalt, Richter und Sachverständigem werden hier nachvollziehbar beleuchtet. Teil 4 schließlich beinhaltet, exemplarisch zusammengestellt, typische Schriftstücke der Gerichte. Gerade dem Sachverständigen in der Ausbildung oder am Anfang seiner Tätigkeit hilft dieses Buch, Stolperfallen bei der gerichtlichen Tätigkeit zu vermeiden.

Autoreninfo

Dipl.-Ing. (FH) Norbert Bogusch ist von der Industrie- und Handelskammer in Bonn öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden sowie die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken; Referententätigkeit in der Sachverständigenausbildung, seit 1999 bei verschiedenen Seminarveranstaltern | Prof. Dr. Gerd Motzke war bis 2006 Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München, Bausenat in Augsburg. Er ist Honorarprofessor für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg und Mitherausgeber der Neuen Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau) sowie des bei C.H. Beck erscheinenden Großkommentars zur VOB. Gerd Motzke ist Referent in der Ausbildung von Sachverständigen und der Fortbildung von Rechtsanwälten und auch sonst als Vortragender und Schiedsrichter aktiv. In Zeitschriftenaufsätzen und Büchern befasst sich Prof. Dr. Motzke mit Fragen des privaten Baurechts und des Technikrechts.

Verfügbare Formate

Hardcover
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Bauschaden, Sachverständiger, Praxis, Gerichtsverfahren, Gutachten, Privat,




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