Liste der Publikationen zum Thema "Bauforderungssicherungsgesetz"
dtv Taschenbücher, Band 5596
Textausgabe
35., Aufl. 2019
2019, 374 S., 19,1 cm, Softcover
DTV
Verfahren und juristische Betrachtungsweise
5., Aufl.
2018, xiii, 945 S., 141 SW-Abb., 360 Farbabb., 226 Farbtabellen. 240 mm, Hardcover
Springer
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Evaluation des Bauforderungssicherungsgesetzes (BauFordSiG). Endbericht
2012 XX, 91 S., Abb., Tab., Lit.,
Selbstverlag
kostenlos
Folgende Literaturnachweise stammen aus der Datenbank RSWB®plus. Die Datenbank unterstützt schnell und zielsicher Fachleute aus Planungsfirmen, Industrie und Forschung, sowie Lehrkräfte und Studierende in der akademischen Ausbildung bei Nachweis und Beschaffung von Fachinformation zum Planen und Bauen.
Auftraggeber pleite: Ist der Werklohn verloren? GaLaBau und Recht: Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt
Neue Landschaft, 2019
Nober, Robert; Kretschmer, Christoph; Schlimbach, Rebecca
Die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats zum Bauvertrags- und Architektenrecht im Jahr 2018
Baurecht, 2019
Illies, Stefan
Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gilt nur für satzungsmäßige oder faktische Organe!
IBR Immobilien- & Baurecht, 2017
Stammkötter, Andreas
BauFordSiG: Auch Zahlungen an Dritte können der Baugeldverwendungspflicht unterliegen
IBR Immobilien- & Baurecht, 2015
Hofmann, Olaf
Auftraggeber pleite: Was tun? Wenig bekannt, aber hilfreich: Das Bauforderungssicherungsgesetz (kostenlos)
tHIS. Tiefbau. Hochbau. Ingenieurbau. Straßenbau, 2015
Wietersheim, Mark von
Baugeld und persönliche Haftung. BauFordSiG im Klartext (kostenlos)
bi Bau Magazin, 2012
Miernik, Helmut
Bauforderungssicherungsgesetz verfassungskonform
IBR Immobilien- & Baurecht, 2011
Loewe, Sebastian
BauFordSiG ist nicht verfassungswidrig
IBR Immobilien- & Baurecht, 2011
Stammkötter, Andreas
Das neue BauFordSiG: Was General- und Hauptunternehmer wissen müssen
IBR Immobilien- & Baurecht, 2008
Schulze-Hagen, Alfons
Baugerichtstag empfiehlt Änderungen des FoSiG-Entwurfes!
IBR Immobilien- & Baurecht, 2006
Folgende Literaturnachweise stammen aus der Datenbank RSWB®plus. Die Datenbank unterstützt schnell und zielsicher Fachleute aus Planungsfirmen, Industrie und Forschung, sowie Lehrkräfte und Studierende in der akademischen Ausbildung bei Nachweis und Beschaffung von Fachinformation zum Planen und Bauen.
Das BauFordSiG - Anforderungen - Wirkungsprinzip - Auswirkungen auf die Praxis einer Bau-GmbH 2015
Quelle: Aspekte der Baubetriebslehre in Forschung und Praxis. Festschrift zum 60. Geburtstag von Univ.-Prof. Dr.-Ing. Dipl.-Kfm. Dieter Jacob; Baubetriebswirtschaftslehre und Infrastrukturmanagement
Generalunternehmer muss Eigenleistungen beweisen!
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Stefan Illies, Heidelberg
(OLG München, Urteil vom 30.07.2019 - 9 U 1574/17 Bau (nicht rechtskräftig))
Der Nachunternehmer (NU) war vom Auftragnehmer (AN) mit der Erbringung von Rohbauarbeiten beauftragt. Der AN wiederum war von einem Bauträger im Rahmen eines Generalübernehmervertrags mit der Erbringung von Bauleistungen für das Bauvorhaben beauftragt. Na
IBR 2015, 197
Darlegungs- und Beweiserleichterungen bei einem Verstoß gegen das GSB a.F./BauFordSiG?
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Stefan Illies, Heidelberg
(OLG München, Urteil vom 20.11.2012 - 9 U 583/12 Bau; BGH, Beschluss vom 08.01.2015 - VII ZR 346/12 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Ein Bauträger beauftragte einen Generalunternehmer (GU) mit der Erstellung zweier Mehrfamilienhäuser. Diese wurden sodann an Käufer veräußert, die hierfür grundpfandrechtlich abgesicherte Bankdarlehen aufgenommen hatten. Für den GU erbrachte wiederum der
IBR 2015, 1041
BauFordSiG auch für Unternehmer von Teilgewerken anwendbar!
RA Dr. Hayo Bernsmann, Frankfurt a.M.
(LG Kleve, Beschluss vom 27.02.2015 - 3 O 236/14 (nicht rechtskräftig))
Das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) hat zum 01.01.2009 das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) abgelöst. Zum GSB hatte der BGH als ungeschriebenes Kriterium gefordert, dass der Baugeldempfänger eine treuhandähnliche Stellung habe
IBR 2014, 670
Baugeldverwendung streitig: Baugeldempfänger trägt die volle Beweislast!
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Erich J. Groß, Kiel
(OLG Schleswig, Urteil vom 08.08.2014 - 1 U 103/12)
Ein Bauträger beschäftigt Unternehmer zur Herstellung von Bauwerken. Die Bauherren der diversen durchgeführten Bauvorhaben haben sich allesamt einer Finanzierung bedient, wobei die Finanzierungsmittel auf den jeweiligen Baugrundstücken grundpfandrechtlich
IBR 2014, 1108
Bauforderungssicherungsgesetz: Haftung des Geschäftsführers nur bei Treuhandfunktion!
RA Dr. Hannes Reiher, Frankfurt a. M.
(LG Baden-Baden, Urteil vom 04.10.2013 - 2 O 76/13)
Beim Bau einer Bahnstrecke vergibt die Bahn zwei Teillose an eine Dach-ARGE. Mitglied dieser Dach-ARGE ist ein Ingenieurbauunternehmen. Dieses wiederum beauftragt einen Nachunternehmer (NU) mit der Erbringung einzelner Teilleistungen. Der NU erbringt die
IBR 2011, 1387
Auch Leistungen der Ausschreibung und Vergabe unterfallen dem Schutzzweck des GSB!
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Jan Woelfert, München
(OLG München, Urteil vom 04.10.2011 - 28 U 1928/10)
Ein Bauingenieur hat für eine Bauträgergesellschaft auftragsgemäß eine Ausschreibung gefertigt und an der Vergabe mitgewirkt. Nachdem ein Teil des Honorars nicht bezahlt wurde, sah sich der Ingenieur gezwungen, die Bauträgergesellschaft zu verklagen. Das
IBR 2011, 1207
GSB: Ab wann ist das BauFordSiG anwendbar?
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Stefan Illies, Heidelberg
(OLG Rostock, Urteil vom 15.07.2011 - 5 U 147/10)
Der Kläger, ein Bauhandwerker, macht gegen die Beklagte als ehemalige Geschäftsführerin der W Baugesellschaft mbH & Co. KG (W) Schadensersatzansprüche nach den GSB gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 GSB geltend. Die W, ein Generalunternehmen, hatte ihn am
IBR 2011, 213
Bauforderungssicherungsgesetz verfassungskonform!
RA Dr. Helmut Miernik, Düsseldorf
(BVerfG, Beschluss vom 27.01.2011 - 1 BvR 3222/09)
2008 hat der Gesetzgeber das seit 1909 geltende Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen (GSB) novelliert. Das nunmehr BauFordSiG genannte Regelwerk erweitert in § 1 Abs. 3 den Begriff des Baugeldes. Baugeld sind alle Geldbeträge, die der Empfänger für ein
IBR 2011, 214
BauFordSiG ist nicht verfassungswidrig!
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Sebastian Loewe, Berlin
(LG Verden, Urteil vom 02.02.2011 - 7 O 217/10)
Ein Betonfertigteillieferant beliefert einen Empfänger von Baugeld mit Fertigteilplatten, die dieser in seinem Bauvorhaben einbaut. Es kommt zum Streit über die Qualität der gelieferten Fertigteile. Der Auftragnehmer (AN) erhebt Klage gegen den Auftraggeb
IBR 2011, 142
BauFordSiG: Auch Tiefbauarbeiten gehören in den Schutzbereich des Gesetzes!
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Andreas Stammkötter, Leipzig
(OLG Koblenz, Urteil vom 03.02.2011 - 5 U 631/10)
Ein Generalunternehmer (GU) hat im Auftrag der Gemeinde Straßen- und Tiefbauarbeiten ausgeführt. Das hierfür erforderliche Material hat er vom klagenden Lieferanten L erhalten. Die letzte Rechnung des L in Höhe von 95.000 Euro zahlt der GU nicht. Schließl
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