Liste der Publikationen zum Thema "Grundleistungen"
Referat 11 Brandschutz
WTA Merkblatt E-11-3-22/D. Entwurf. Deutsche Fassung. Stand August 2022.
2022, 13 S., 1 Abb.,
Fraunhofer IRB Verlag
Haftung eines Planers bei der Mitwirkung an Vergabeverfahren
RA und FA für Vergaberecht, FA für Verwaltungsrecht, FA für Steuerrecht Lars Mörchen, Magdeburg
(OLG Naumburg, Urteil vom 16.12.2022 - 7 U 40/22)
Eine Kommune - die zum damaligen Zeitpunkt über keine eigene Vergabestelle verfügte - beauftragte ein Planungsbüro mit der Ausschreibung, der Vergabe und der örtlichen Bauüberwachung für die Errichtung eines Bauwerks. Im Ingenieurvertrag wurden als Grundl
IBR 2023, 85
Verlegen von Platten im Splittbett bedarf nur eingeschränkter Kontrolle!
RA Dr. Karl Schwarz, Berlin
(OLG Köln, Urteil vom 13.04.2022 - 11 U 22/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen))
Der Auftraggeber (AG) beauftragte den Auftragnehmer (AN) mit der Ausführung von Straßenbauarbeiten für mehrere Bauvorhaben. Nach den Leistungsverzeichnissen war die Ausführung eines Bettungsmaterials für die Pflasterung aus Brechsand-Splittgemisch 0/5
IBR 2023, 115
Streit über anrechenbare Kosten: Kein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung!
RiOLG Dr. Tobias Rodemann, Ratingen
(OLG Celle, Urteil vom 23.11.2022 - 14 U 90/22)
Ein Tragwerksplaner (T) wird mit Planungsleistungen betraut. Für die Grundleistungen wird ein Pauschalhonorar vereinbart. Besondere Leistungen sollen durch Stundenlohn abgegolten werden. Zudem übernimmt T die Fachbauleitung. T hat mit seiner Honorarklage
IBR 2022, 521
Vereinbarte Grundleistungen nicht erbracht: Auftraggeber kann das Honorar mindern!
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Prof. Dr. Heiko Fuchs, Mönchengladbach
(OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.10.2021 - 12 U 120/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen))
Ein Bauherr (B) beauftragt einen Architekten (A) 1997 mit Architektenleistungen der Leistungsphasen (Lph) 1 bis 9 für den Neubau eines Wohnhauses. nach Abbruch des Bauvorhabens in der Bauphase klagt A Honorar ein. Dabei berechnet er 28.000 Euro für die Au
IBR 2022, 467
Wiederholungshonorar gibt es nur bei wesentlichen Änderungen!
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Prof. Dr. Heiko Fuchs, Mönchengladbach
(OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.10.2021 - 12 U 120/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen))
Der Bauherr (B) beauftragt den Architekten (A) 1997 mit der Erbringung von Architektenleistungen der Leistungsphasen (Lph) 1 bis 9 für den Neubau eines Wohnhauses auf der Grundlage eines Entwurfskonzepts. Danach sollte das Haus eine strenge quadratische G
IBR 2022, 410
Kein Mehrhonorar für "vorpreschenden" Planer!
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Prof. Dr. Heiko Fuchs, Mönchengladbach
(OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2022 - 29 U 94/21)
Der Eigentümer (E) beabsichtigt die Umwandlung einer Scheune in ein Mehrfamilienhaus und beauftragt den Architekten (A) mit schriftlichem Architektenvertrag vom 15.04.2019 mit Planungsleistungen bis einschließlich Genehmigungsplanung. Der Vertrag sieht au
IBR 2022, 352
Wann ist ein Aufstockungsverlangen treuwidrig?
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Andreas Berger, Mönchengladbach
(OLG Celle, Urteil vom 27.04.2022 - 14 U 156/21)
Der Auftraggeber (AG) unterbeauftragt 2013 den Auftragnehmer (AN) mit Planungsleistungen nach der HOAI. Statt einer schriftlichen Honorarvereinbarung existieren lediglich wechselseitige Vertragsentwürfe, die das Honorar für die beauftragten Grundleistunge
IBR 2022, 133
Nur mit Grundleistungen beauftragt: Dachkonstruktion muss nicht überwacht werden!
RA Dr. Marvin Lederer, Düsseldorf
(OLG München, Beschluss vom 28.05.2019 - 28 U 3553/18 Bau; BGH, Beschluss vom 19.08.2021 - VII ZR 135/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Die Versicherung (V) macht gegen den Architekten Ansprüche aus Architektenhaftung geltend. Der Versicherungsnehmer (VN) der V beauftragte den Architekten mit der Bauüberwachung eines Bauvorhabens zur Errichtung eines Logistikzentrums. Auf den von den Part
IBR 2022, 23
Nicht mit Grundlagenermittlung beauftragt: Keine Haftung für zu laute Heizungsanlage!
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Walter Klein, Köln
(OLG Frankfurt, Urteil vom 12.07.2021 - 29 U 234/19)
Die Stadt nimmt den Fachplaner für die technische Gebäudeausrüstung auf Schadensersatz in Anspruch mit der Begründung, die Abgasanlage zur Beheizung des Freibads sei zu laut für das angrenzende Wohngebiet. Der Fachplaner war mit den Grundleistungen des §
IBR 2021, 632
Kein Vertrag, kein Honorar!
RAin und FAin für Bau- und Architektenrecht Juliana Fuhst, München
(OLG Celle, Urteil vom 13.01.2021 - 14 U 116/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen))
Investor I möchte auf seinem Grundstück ein Alten- und Pflegeheim errichten, das die Q betreiben soll. I holt Planunterlagen von Architekt H ein. Sodann treffen sich I, sein Mitarbeiter und ein Mitarbeiter der Q mit dem neu hinzugeholten Architekten A und
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Folgende Buchkapitel finden Sie im Volltext in der Datenbank SCHADIS®. Die unverzichtbare Datenbank zur Entstehung, Vermeidung und Sanierung von Schäden im Hochbau für jeden Bausachverständigen, Architekten und Planer. Die Datenbank enthält komplette Fachbücher und Fachaufsätze mit sämtlichen Abbildungen und Tabellen.
33. Honorierung von außergerichtlichen Sachverständigenleistungen
aus: Handbuch für den Bausachverständigen. Rechtliche und technische Informationen für die Praxis. Staudt, Michael; Seibel, Mark (Hrsg.), 4., überarb. Aufl., Edition Der Bausachverständige, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2018
Leistungen von Bausachverständigen können dabei die verschiedenen Leistungsbilder der HOAI mit den dort benannten Grundleistungen (siehe Abschnitt 33.4) und Besonderen Leistungen (siehe Abschnitt 33.5) betreffen. Für vertiefende Fragen zur Honorarabrechnung nach der HOAI ist auf die einschlägige Kommentierung zur HOAI zu verweisen. 10 Die Leistungen von Bausachverständigen sind – abgesehen von Tatbeständen, wie sie sich explizit aus der HOAI ergeben (siehe Abschnitt 33.4) – nicht ...
Ansorge, Dieter
1.1 Elemente der Bauplanung
aus: Planung und Bauüberwachung. Pfusch am Bau, Band 6. Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2008
6. Vorbereitung der Vergabe Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm unter Bezug auf Baubuch/Raumbuch* Aufstellen ...
Ansorge, Dieter; Gölz, Heinz; Lentz, Andrea
G - von Garantie bis Grundleistungen
aus: Fachlexikon Bautechnik und Baurecht. Edition Der Bausachverständige, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2009
Der Generalübernehmer übernimmt vom Bauherrn alle für die Herstellung des Bauwerks erforderlichen Leistungen, also → Bauleistungen und → Planungsleistungen oder Leistungen der Sonderfachleute (z. B. Statiker). Der Subunternehmer ist → Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers, dagegen ist der Bauherr nicht Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers gegenüber dem Subunternehmer. Die Vertragsverhältnisse Bauherr - Generalunternehmer einerseits und ...
Röhrich, Lothar
8. Honorierung des Bausachverständigen
aus: Das Gutachten des Bausachverständigen. Grundlagen, Aufbau und Inhalt mit Mustern und Beispielen, 4., aktual. Aufl., Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2017
Der Sachverständige erbringt auch hier keine Grundleistungen gemäß HOAI, sondern der Sachverständige wird zusätzlich mit diesen Grundleistungen beauftragt. Wie zuvor ausgeführt, fallen die Leistungen der baubegleitenden Qualitätskontrolle grundsätzlich nicht unter die preisrechtlichen Vorschriften der HOAI, und zwar aus folgenden Gründen: Der Sachverständige erbringt keine Grundleistungen im Sinne der HOAI, sondern diese Leistungen werden von ihm überprüft. Die Höhe des Stundensatzes richtet ...
Ansorge, Dieter; Gölz, Heinz; Lentz, Andrea
L - von Lackmuspapier bis Lüftungsverhalten
aus: Fachlexikon Bautechnik und Baurecht. Edition Der Bausachverständige, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2009
Bei einer zusätzlichen Leistung handelt es sich um eine solche Leistung des Unternehmers, die im Vertrag überhaupt nicht vorgesehen ist und zusätzlich vom → Bauherrn gefordert wird. Von einer zusätzlichen Leistung kann man auch sprechen, wenn entgegen der bisherigen vertraglichen Vereinbarung eine zusätzliche verfahrenstechnische Leistung des Unternehmers erforderlich wird, die bisher für diesen im Rahmen der Zumutbarkeit nicht vorhersehbar war und sie zumindest als ...
Schulze-Hagen, Alfons
Rechtsfragen der Planung und Ausführung im Bestand
aus: Schäden bei der energetischen Modernisierung. 40. Bausachverständigen-Tag im Rahmen der Frankfurter Bautage 2005. Tagungsband, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2005
Der Architekt ist gehalten, die technische oder gestalterische Mitverarbeitung der vorhandenen Bausubstanzen für die einzelnen Leistungsphasen jeweils gesondert zu berücksichtigen, denn nach BGH, IBR 2003, 255 ist die vorhandene Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten solcher Leistungsphasen nicht zu berücksichtigen, bei denen der Architekt keinerlei Leistungen im Sinne einer technischen oder gestalterischen Mitverarbeitung erbringt. Nach BGH, IBR 2004, 512 begründet jedoch eine an den ...
Ansorge, Dieter; Gölz, Heinz; Lentz, Andrea
V - von Vakuumprüfung bis Vorteilsausgleichung
aus: Fachlexikon Bautechnik und Baurecht. Edition Der Bausachverständige, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2009
1 BGB. Ist die Vertragsstrafe hingegen nur für den Fall der nicht fristgerechten, Schlecht- oder nur teilweisen Erfüllung vereinbart worden, kann der Bauherr Erfüllung und die Vertragsstrafe geltend machen, § 341 Abs. Für öffentliche → Bauherrn sind die Regelungen der VOB/A zwingend, nicht jedoch für den privaten Bauherrn. Vorauszahlungen sind Zahlungen des Bauherrn für noch nicht erbrachte Leistungen des Unternehmers und stellen somit eine Vorleistung des Bauherrn auf den ...
Schröder, Wolfgang
4.7 Vergütung
aus: Inspektion, Prüfung und Instandhaltung von Photovoltaik-Anlagen. Analyse, Bewertung, Instandsetzung. Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2015
Aufgrund eines dauerhaften Vertrauensverhältnisses zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber sollten Vorauszahlungen oder abweichend vom Termin der Leistungserbringung vereinbarte Zahlungsziele (z. B. Zahlung zu Jahresbeginn; Leistungserbringung 2. Jahresquartal) kein Problem darstellen. Bei vorgenannter Variante sind zu den Grundleistungen des Wartungs-, Inspektions- und Instandsetzungsvertrages auch Zuschlagspauschalen für Leistungen denkbar, welche nicht immer der Ausführung bedürfen,...
Motzke, Gerd
9. Bauvertragsrecht und Sachmängelhaftung
aus: Handbuch für den Bausachverständigen. Rechtliche und technische Informationen für die Praxis. Staudt, Michael; Seibel, Mark (Hrsg.), 4., überarb. Aufl., Edition Der Bausachverständige, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2018
2 Satz 2 BGB n.F., den §§ 650i-650l BGB sowie § 650n BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf. Das Kaufrecht kennt auch nicht die dem Werkvertragsrecht bekannten Sicherungssysteme, nämlich § 650e BGB n.F. (Sicherungshypothek des Bauunternehmers; bis 31.12.2017: § 648 BGB a.F.) und § 650f BGB n.F. (Bauhandwerkersicherung; bis 31.12.2017: § 648a BGB). Nach § 648 BGB n.F. (Kündigung des Werkvertrages) fügt der Reformgesetzgeber ab ...
Ansorge, Dieter; Gölz, Heinz; Lentz, Andrea
H - von Hammerschlagprobe bis Hygienisch einwandfreier Zustand
aus: Fachlexikon Bautechnik und Baurecht. Edition Der Bausachverständige, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2009
Grundlage aller Vergütungen, die ein Architekt verlangen kann, ist die HOAI. Das Architektenhonorar richtet sich also zunächst nach der schriftlichen Vereinbarung mit dem Bauherrn, die im Rahmen der von der HOAI festgelegten Mindest- und Höchstsätze getroffen worden ist. → Fälligkeit des Honoraranspruchs tritt gemäß § 8 HOAI vielmehr ein, wenn die Leistungen des Architekten vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung vom Architekten überreicht worden ist...
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