Liste der Publikationen zum Thema "Ingenieurvertrag"
Beck'scher HOAI- und Architektenrechts-Kommentar
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
3., Aufl.
2022, XXV, 2370 S., 240 mm, Buchleinen
Beck Juristischer Verlag
Kommentar zum Bauvertragsrecht
2., Aufl.
2021, 808 S., Titel der Vorauflage: Kommentar zum neuen Bauvertragsrecht. 247 mm, Hardcover
Werner, Neuwied
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2021
Textausgabe mit Einführung und Anmerkungen zu den wichtigsten Neuerungen
4., Aufl.
2021, 320 S., 244 mm, Buch
Reguvis Fachmedien
Die HOAI in der Praxis
Mit Mustern prüffähiger Rechnungen und Musterverträgen
11., Aufl.
2021, 560 S., 210 mm, Hardcover
Werner
Schriftenreihe des AHO, Band 38
AHO Heft 38
2019, VIII, 42 S., 244 mm, Softcover
Reguvis Fachmedien
Architekten- und Ingenieurrecht nach Ansprüchen
Bau- und Architektenrecht nach Ansprüchen
Entscheidungshilfen für Auftraggeber und Auftragnehmer von Planung, Bauüberwachung, Projektleitung und -steuerung
2., Aufl.
2019, xi, 336 S., XI, 336 S. 68 Abb. 240 mm, Softcover
Springer
Architekten- und Ingenieurverträge
Anhang mit Vorlagen eines Vertragsmusters und Checklisten
3., Aufl.
2019, 732 S., 210 mm, Softcover
Reguvis Fachmedien
Überblick und Praxishinweise zum neuen Bauvertragsrecht für Auftragnehmer
2018, 164 S., 19 cm, Softcover
epubli
weitere Bücher zum Thema: Ingenieurvertrag
Folgende Literaturnachweise stammen aus der Datenbank RSWB®plus. Die Datenbank unterstützt schnell und zielsicher Fachleute aus Planungsfirmen, Industrie und Forschung, sowie Lehrkräfte und Studierende in der akademischen Ausbildung bei Nachweis und Beschaffung von Fachinformation zum Planen und Bauen.
Mindestsatz nach HOAI 2009/2013 bei Formmangel?
HLH Lüftung/Klima, Heizung/Sanitär, Gebäudetechnik, 2022
Kalte, Peter; Scharfenberg, Philipp
Mindestsätze der HOAI 2002 sind verbindlich!
IBR Immobilien- & Baurecht, 2022
Jochem, Johannes
Top-Thema: Ursache, Wirkung und Bedeutung von "ZEIT" im Architektenvertrag/Ingenieurvertrag
Der Bausachverständige, 2022
Bruinier, Stefan
(Noch) Akquise oder (schon) Ingenieurvertrag?
IBR Immobilien- & Baurecht, 2022
Hattig, Oliver; Oest, Tobias
EuGH: HOAI auf Altverträge anwendbar. Jetzt ist der BGH wieder am Zug - nach wie vor erhebliche Rechtsunsicherheit
Vergabe Navigator, 2022
Fuchs, Heiko
Verjährung bei stufenweiser Beauftragung?
IBR Immobilien- & Baurecht, 2021
Morlock, Alfred
Das EuGH-Urteil und die neue HOAI 2021. Die Auswirkungen auf den Ingenieur- und Architektenvertrag
Konstruktiver Ingenieurbau KI, 2021
Bolz, Stephan
Leistungszeitraum verlängert: Mehrkosten sind konkret darzulegen!
IBR Immobilien- & Baurecht, 2021
Eschenbruch, Klaus; Hansen, Daniel
Der Projektsteuerungsvertrag als Architekten- und Ingenieurvertrag?
Baurecht, 2020
Pauly, Holger
Die misslungene Vorschrift des § 650 p Abs. 2 BGB - Korrektur oder Streichung?
ZfBR Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht, 2020
weitere Zeitschriftenartikel zum Thema: Ingenieurvertrag
Folgende Literaturnachweise stammen aus der Datenbank RSWB®plus. Die Datenbank unterstützt schnell und zielsicher Fachleute aus Planungsfirmen, Industrie und Forschung, sowie Lehrkräfte und Studierende in der akademischen Ausbildung bei Nachweis und Beschaffung von Fachinformation zum Planen und Bauen.
Pflichten des Sachkundigen Planers bei der Bauüberwachung 2021
Quelle: 7. Kolloquium Erhaltung von Bauwerken. Fachtagung zur Beurteilung, Instandhaltung und Instandsetzung von Bauwerken. Tagungshandbuch 2021 (13. und 14. Juli 2021, Technische Akademie Esslingen)
Motzke, Gerd
Gutachten, Planung und Ausführung bei Parkbauten aus Stahlbeton - Technische Regelwerke und die gesetzliche Neuregelung des Architekten-/lngenieurvertrags mit Auswirkungen auf Neubauten und Erhaltungsmaßnahmen 2020
Quelle: 9. Kolloquium Parkbauten. Planung, Gestaltung, Bau, Instandhaltung, Instandsetzung, Betrieb von Parkhäusern und Tiefgaragen. Tagungshandbuch 2020; Expert Taschenbuch
Ganten, Hans
Baumängel im Verantwortungsbereich mehrerer Beteiligter (Überblick) 2019
Quelle: Typische Baumängel. 3.,vollst.überarb.Aufl.; NJW-Praxis
Motzke, Gerd
Der neue Rechtsrahmen für die Planung und Ausführung von Bauwerkserhaltungsmaßnahmen seit 1.1.2018 mit Rücksicht auf den Entwicklungsstand einschlägiger Technikregeln 2019
Quelle: Erhaltung von Bauwerken. 6. Kolloquium. 22. und 23. Januar 2019. Tagungshandbuch 2019
Fischer, Christian Felix; Jung, Martin
Neues Bauvertragsrecht. Chancen für Mediation und Adjudikation 2018
Quelle: 8. Kongress Konfliktmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft am 16.03.2018, ausgerichtet durch die DGA-Bau und den VdBauImm; Schriftenreihe der DGA-Bau
Rohr?Suchalla, Katrin; Wolfgramm, Boris
Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton. Rechtliche Anforderungen auch unter Berücksichtigung des neuen Bauvertragsrechts 2018
Quelle: Beton- und Stahlbetonbau Spezial, Februar 2018. Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton; Beton- und Stahlbetonbau Spezial (Sonderheft)
Pfau, Tilo
Die bevorstehende Reform des Bauvertragsrechts - Überlegungen für die Praxis 2017
Quelle: Tagungsband des EIPOS-Sachverständigentages Holzschutz 2017. Beiträge aus Praxis, Forschung und Weiterbildung
Cosler, M.
Das neue Bauvertragsrecht der Bundesregierung - Fluch oder Segen? 2017
Quelle: Erfolgreich sanieren - normativ oder sachverständig? 28. Hanseatische Sanierungstage vom 2. bis 4. November 2017 im Ostseebad Heringsdorf/Usedom; Forum Altbausanierung
Webler, Heinrich
Erstellung der Hochwasserrisikomanagementpläne aus Sicht der Ingenieurpraxis 2015
Quelle: Forum zur Europäischen Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (EG-HWRM-RL). Tagungsband zur 7. Veranstaltung des Forums der EG-HWRM-RL am 11. Juni 2015 in Meißen; Berichtsreihe des Forums zur Europäischen Hochwasserrisikomanagementrichtlinie EU-HWRM-RL
Schwenker, Hans Christian; Wessel, Markus
Überblick über die Rechtsprechung zum privaten Baurecht einschließlich Architektenrecht 2013
Quelle: Jahrbuch Baurecht 2013. Aktuelles, Grundsätzliches, Zukünftiges. 16.Jg.; Jahrbuch Baurecht
Sonderkündigung möglich: Architektenhonorar bei freier Kündigung beschränkt!
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Alexander Zahn, Reutlingen
(BGH, Urteil vom 17.11.2022 - VII ZR 862/21)
Der Architekt verlangt die Kündigungsvergütung nach § 648 Satz 2 BGB (§ 649 Satz 2 BGB a.F.) für nicht mehr zu erbringende Leistungen aufgrund einer von ihm behaupteten freien Kündigung des Ingenieurvertrags durch den Besteller. Der Besteller beruft sich
IBR 2022, 520
Mindestsätze der HOAI 2002 sind verbindlich!
RA und FA für Bau- und Architektenrecht, FA für Vergaberecht Philipp Scharfenberg, Heidelberg
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.11.2019 - 15 U 73/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen))
Architekt A beauftragte 2008 Tragwerksplaner T als Subplaner mündlich zu einem Honorar, das unter den Mindestsätzen der HOAI 2002 lag. Der Auftraggeber des A verklagte A in einem vorangegangenen Verfahren erfolgreich auf Schadensersatz wegen Planungsfehle
IBR 2022, 105
Teil-Vorbehaltsurteil bei Aufrechnung mit Schadensersatz gegen Werklohn?
VorsRiOLG Thomas Manteufel, Köln
(BGH, Urteil vom 28.10.2021 - VII ZR 44/18)
Ein Architekt verlangt restliches Honorar i.H.v. 56.680,79 Euro. Der Auftraggeber (AG) hält nur einen Honoraranspruch von 46.219,54 Euro für berechtigt und macht Schadensersatz geltend. Gegenüber der unstreitigen Honorarforderung erklärt er die Aufrechnun
IBR 2022, 20
(Noch) Akquise oder (schon) Ingenieurvertrag?
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Stefan Bruinier, Hamburg
(OLG Hamm, Urteil vom 14.10.2019 - 17 U 78/18; BGH, Beschluss vom 09.06.2021 - VII ZR 256/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Der Auftraggeber (AG) ist Bauherr eines Gesundheitszentrums. Nach vorzeitiger Beendigung der Zusammenarbeit mit einem anderen Planungsbüro tritt er in Vertragsgespräche mit dem Auftragnehmer (AN) ein. Am 30.04.2007 erstellt der AN im Auftrag des vom AG be
IBR 2021, 635
Leistungszeitraum verlängert: Mehrkosten sind konkret darzulegen!
RA Dr. Stephan Bolz, Mannheim
(OLG Celle, Urteil vom 06.10.2021 - 14 U 39/21)
Ein Ingenieur (I) wird mit der Planung und Überwachung der Erneuerung einer Gebäudeautomation beauftragt. Nach einer Regelung im Ingenieurvertrag ist eine Überschreitung bis zu 20 % der festgelegten Ausführungszeit, maximal sechs Monate, mit dem vereinbar
IBR 2021, 638
Schadensersatz vor Abnahme entstanden: Verjährung beginnt erst mit Abnahme!
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Prof. Dr. Oliver Moufang, Frankfurt a.M.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2021 - 22 U 66/21 (nicht rechtskräftig))
Der Auftraggeber (AG) beauftragte im Jahr 2010 einen Ingenieur (I) im Zusammenhang mit dem Einbau einer Solaranlage mit der Ausführungsplanung, Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe und der Objektüberwachung. I erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnun
IBR 2021, 525
Mehr Zeit, mehr Geld!
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Stefan Bruinier, Hamburg
(OLG Brandenburg, Urteil vom 16.06.2021 - 11 U 16/18)
Der Auftragnehmer (AN) ist für den Auftraggeber (AG) als SiGeKo für den Bau eines Flughafens tätig. Grundlage für die Beauftragung ist ein Angebot des AN, das einen bestimmten Leistungszeitraum vorsieht. Die Eröffnung des Flughafens verschiebt sich, so da
IBR 2021, 468
Zusatzwünsche des Auftraggebers: Mehr Honorar für den Planer?
RiOLG Dr. Tobias Rodemann, Ratingen
(KG, Urteil vom 10.07.2018 - 7 U 104/17; BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - VII ZR 167/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Architekt A beansprucht Honorar für Zusatzleistungen in Höhe von ca. 140.000 Euro. Es geht um Zusatzleistungen durch unkoordinierte Planung/gestörten Bauablauf , Zusatzleistungen bei der Objektüberwachung, Zusatzleistungen durch Bauwünsche , Zusatzwüns
IBR 2021, 474
Verjährung bei stufenweiser Beauftragung?
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Prof. Dr. Heiko Fuchs, Mönchengladbach
(OLG Köln, Urteil vom 28.03.2018 - 17 U 110/15; BGH, Beschluss vom 27.01.2021 - VII ZR 97/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Die Gemeindewerke (G) beauftragen den Ingenieur (I) durch im Mai 1999 geschlossenen Vertrag mit den Leistungsphasen 2 bis 4 des § 55 HOAI 1996 sowie der örtlichen Bauüberwachung nach § 57 HOAI 1996 für den Umbau eines Regenklärbeckens mit Dauerstau. Im Fe
IBR 2020, 644
Es bleibt (vorerst) dabei: Fiktiver Schadensersatz im Architektenvertrag (nur) als Vorschuss!
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Prof. Dr. Heiko Fuchs, Mönchengladbach
(BGH, Beschluss vom 08.10.2020 - VII ARZ 1/20)
Im Kampf der Titanen zwischen V. und VII. Zivilsenat des BGH (vgl. s. IBR 2020, 636 - in diesem Heft) fragt der für das Kaufrecht zuständige V. Senat (IBR 2020, 372) bei dem für das Architektenrecht verantwortlichen VII. Senat an, ob dieser an seiner ne
mehr Rechtsbeiträge
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9. Bauvertragsrecht und Sachmängelhaftung
aus: Handbuch für den Bausachverständigen. Rechtliche und technische Informationen für die Praxis. Staudt, Michael; Seibel, Mark (Hrsg.), 4., überarb. Aufl., Edition Der Bausachverständige, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2018
2 Satz 2 BGB n.F., den §§ 650i-650l BGB sowie § 650n BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf. Das Kaufrecht kennt auch nicht die dem Werkvertragsrecht bekannten Sicherungssysteme, nämlich § 650e BGB n.F. (Sicherungshypothek des Bauunternehmers; bis 31.12.2017: § 648 BGB a.F.) und § 650f BGB n.F. (Bauhandwerkersicherung; bis 31.12.2017: § 648a BGB). Nach § 648 BGB n.F. (Kündigung des Werkvertrages) fügt der Reformgesetzgeber ab ...
Pfau, Tilo
Die bevorstehende Reform des Bauvertragsrechts - Überlegungen für die Praxis
aus: Tagungsband des EIPOS-Sachverständigentages Holzschutz 2017. Beiträge aus Praxis, Forschung und Weiterbildung. EIPOS (Hrsg.), Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2017
1 BGB Im Falle der Verweigerung der Abnahme durch den Besteller kann der Auftragnehmer nunmehr verlangen, dass der Besteller an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung des Werkes mitwirkt. 2 BGB Verweigert der Besteller die gemeinsame Zustandsfeststellung oder bleibt er dem Termin fern 33, darf der Unternehmer die Zustandsfeststellung einseitig ohne den Besteller vornehmen. 3 BGB Die Kündigung sowohl des Unternehmers, als auch des Bestellers löst einen Vergütungsanspruch des Unternehmers, ...
Buss, Harald
B.13 Der Architekten- und Ingenieurvertrag als Werkvertrag
aus: Der Sachverständige für Schäden an Gebäuden. Handbuch für Ausbildung und Praxis. 3., überarb. u. aktual. Aufl., Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2007
Der Architekt schuldet das Bauwerk nicht als körperliche Sache, sondern sein Werk setzt sich - im Gegensatz zur Leistung des Bauunternehmers - aus vielfältigen Einzelleistungen geistiger Art zusammen. bei Schallschutz- und raumakustischen Leistungen (soweit diese nicht Leistungen des Architekten sind): Planungs- und Überwachungstätigkeiten, Messungen und Modelluntersuchungen. Dies gilt auch für den Architekten und Ingenieur, allerdings immer unter Beachtung der Besonderheit, dass das Werk des...
Halstenberg, Michael
Neues Bauvertragsrecht und das EU-Bauproduktenrecht - Was sollten Planer, Bauausführende und Bausachverständige wissen?
aus: Fassadenkonstruktionen. Problempunkte, Qualitätssicherung und Sanierung. 53. Frankfurter Bausachverständigentag 2018. Tagungsband, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2018
Damit wird auch deutlich, welcher Stellenwert der Frage, ob Planer und Unternehmer die Anforderungen des Bauordnungsrechts und die allgemein anerkannten Regeln der Technik auch tatsächlich beachtet haben, vor allem bei der Abnahme des Bauwerks zukommt. Die MVV TB enthält Anforderungen an Bauwerke, z. B. in Form von Bemessungsnormen, Einbauregeln und Verwendungsregeln für Bauprodukte und Anforderungen an nicht harmonisierte Bauprodukte. Danach wird die Abnahme eines Werks künftig fingiert, ...
Motzke, Gerd
16. Die Verjährung von Sachmängelansprüchen
aus: Handbuch für den Bausachverständigen. Rechtliche und technische Informationen für die Praxis. Staudt, Michael; Seibel, Mark (Hrsg.), 4., überarb. Aufl., Edition Der Bausachverständige, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2018
4 von den Verjährungsfristen des BGB (§ 634a BGB) abweichende Fristen kennt. Diese Unterbrechungstatbestände oder – gleichbedeutend – Tatbestände mit einem Neubeginn des Laufs der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche sind im BGB selten. Die Regelung bezüglich der Verjährung der Sachmängelansprüche im Werkvertragsrecht nach dem BGB ist in § 634a BGB enthalten.
Motzke, Gerd
Neue Tätigkeitsfelder für Sachverständige
aus: Beiträge vom 21. Sachverständigentag Bauschadensbewertung / 13. Bausymposium Sachverstand am Bau am 14. Juni 2019, in: Tagungsband der EIPOS-Sachverständigentage Immobilienbewertung und Sachverstand am Bau 2019. Beiträge aus Praxis, Forschung und Weiterbildung, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2019
Vor dem schädigenden Ereignis – Auftreten des Mangels als Leistungsdefizit – zahlt der Besteller für eine mangelfreie Leistung. BGB völlig neue Bestimmungen für den Architektenvertrag und den Ingenieurvertrag enthält (bis § 650t BGB). 2 BGB), hat der Auftraggeber auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitzuwirken (§ 650g BGB).
2 Gestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen
aus: Bauen im Bestand. Rechtsleitfaden für die Bau- und Immobilienwirtschaft. Sanierung - Modernisierung - Umbau, TSP Theißen Stollhoff und Partner (Hrsg.), Edition Der Bausachverständige, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2012
Darüber hinaus sind regelmäßig weitere Leistungen erforderlich, die nicht als (Grund-) Leistungen aufgeführt sind, sondern Besondere Leistungen darstellen. Bei der Festlegung der vertraglich geschuldeten Leistungen ist zwischen (Grund-)Leistungen und Besonderen Leistungen zu unterscheiden. Dem Auftraggeber ist anzuraten, mit Abschluss des Architekten-/Ingenieurvertrages keine umfassende Beauftragung aller Leistungen vorzunehmen, sondern im Vertrag eine stufenweise Beauftragung vorzusehen.
Motzke, Gerd
15. Darlegungslast, Beweislast und deren Verteilung
aus: Handbuch für den Bausachverständigen. Rechtliche und technische Informationen für die Praxis. Staudt, Michael; Seibel, Mark (Hrsg.), 4., überarb. Aufl., Edition Der Bausachverständige, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2018
Bestreitet der Auftraggeber den Abschluss des Vertrages und beruft er sich darauf, der Kläger habe die Leistungen noch in der Akquisitionsphase erbracht, ist der Kläger für den Auftrag – und nicht der in Anspruch genommene Auftraggeber für das Tätigwerden noch in der Akquisitionsphase – darlegungs- und beweisbelastet. 57 Hat ein Auftragnehmer die Wahrnehmung seiner Aufklärungs-, Prüfungs- und Mitteilungspflichten verletzt, spricht eine tatsächliche Vermutung für ein ...
Bretz, Thomas; Zöller, Matthias
3 R Grundzüge der Mängelhaftung nach BGB und VOB Teil B
aus: Flachdachabdichtungen. Zuverlässigkeitsaspekte bei Beton- und Holzdächern. Baurechtliche und -technische Themensammlung, Heft 4. Zöller, Matthias; Boldt, Antje (Hrsg.), 2., aktual. Aufl., Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2020
Regelwerke können nie in Gänze die derzeit – noch – geltenden Kriterien der anerkannten Regeln der Technik erfüllen. Wurde die Funktionstauglichkeit und dauerhafte Verwendungseignung eines Werks nachweislich erreicht, darf allein der Umstand einer Abweichung von DIN-Normen oder anderen technischen Regeln als – möglicherweise nur vermeintliche – anerkannte Regeln der Technik nicht zur Annahme der Mangelhaftigkeit führen. v. 30.12.2010 –1 U 51/08; BGH, Beschluss ...
Seibel, Mark - mit einer Anmerkung von Staudt, Michael
26. Die gerichtliche Leitung der Sachverständigentätigkeit (§ 404a ZPO)
aus: Handbuch für den Bausachverständigen. Rechtliche und technische Informationen für die Praxis. Staudt, Michael; Seibel, Mark (Hrsg.), 4., überarb. Aufl., Edition Der Bausachverständige, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2018
In privaten Bauprozessen wird Sachverständigen häufig die grundsätzlich allein von den Gerichten zu beurteilende Frage der Vertragsauslegung – z.B. die Ermittlung der Soll-Beschaffenheit einer Bauleistung – überlassen. Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht – und nicht der Sachverständige -, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll, § 404a Abs. Erst wenn die – vom Gericht und nicht vom Sachverständigen vorzunehmende &ndash...
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