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Liste der Publikationen zum Thema "Sonderfachmann"


Bücher, Broschüren: (1)

Der Bauprozess
Ulrich Werner
Der Bauprozess
17., Aufl. 2020
2020, 2100 S., 245 mm, Hardcover
Werner, Neuwied
 
 

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Zeitschriftenartikel: (43)

Folgende Literaturnachweise stammen aus der Datenbank RSWB®plus. Die Datenbank unterstützt schnell und zielsicher Fachleute aus Planungsfirmen, Industrie und Forschung, sowie Lehrkräfte und Studierende in der akademischen Ausbildung bei Nachweis und Beschaffung von Fachinformation zum Planen und Bauen.

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Kneip, Michael
Einmal Bedenken, immer Bedenken?
IBR Immobilien- & Baurecht, 2018
Klein, Walter
Sonderfachmann wählt ungeeigneten Mörtel aus: Auch der Architekt haftet!
IBR Immobilien- & Baurecht, 2018
Heiliger, Janis
Architekt haftet für (erkennbar) falsche Gründungsempfehlung!
IBR Immobilien- & Baurecht, 2017
Dick, Michael
Augen auf bei mangelhafter Fachplanung!
IBR Immobilien- & Baurecht, 2017
Sturm, Albert
Landschaft sehen. Landschaft lesen. Naturkundliche Ausführungen zum Begriff Landschaftsbild im Tiroler Naturschutzgesetz (kostenlos)
ÖZKD Österreichische Zeitschrift für Kunst und Denkmalpflege, 2017
Bröker, Jörn
Bauunternehmer muss nicht "klüger" als Sonderfachmann sein!
IBR Immobilien- & Baurecht, 2016
Rohr-Suchalla, Katrin
High-quality building. Legal requirements for planning and construction
BFT International, 2015
Fuchs, Heiko
Objektplaner muss Standsicherheitsnachweis prüfen
IBR Immobilien- & Baurecht, 2014
Groß, Erich J.
Sanierungsplanung: Architekt und Statiker müssen nicht zu Sonderfachmann raten
IBR Immobilien- & Baurecht, 2014
Fuchs, Heiko
Wie muss der Architekt den Bauherrn über verschiedene Planungsalternativen beraten?
IBR Immobilien- & Baurecht, 2014

weitere Zeitschriftenartikel zum Thema: Sonderfachmann

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Rechtsbeiträge: (117)
IBR 2021, 28
Mikropfähle werden vorgegeben: Tragwerksplaner muss keine günstigere Variante finden!
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Walter Klein, Köln
(OLG Dresden, Beschluss vom 03.12.2019 - 6 U 1669/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen))

Der Auftraggeber (AG) plant den Umbau eines Gasthofs von einem denkmalgeschützten zweigeschossigen Gebäude in ein viergeschossiges Wohnhaus mit 14 Einheiten. Der planende Architekt macht in der Baubeschreibung Angaben zu statischen Fragen (u. a. zu Ableit


IBR 2020, 647
Tragwerksplanung nicht integriert: Ausführungsplanung mangelhaft!
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Philipp Scharfenberg, Heidelberg
(OLG München, Urteil vom 13.12.2017 - 27 U 4877/16 Bau; BGH, Beschluss vom 02.07.2020 - VII ZR 23/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))

Der Auftraggeber (AG) beauftragte den Auftragnehmer (AN) mit den Leistungsphasen 1 bis 8 des Leistungsbildes Gebäude, wobei für die Erstellung der Statik ein Fachplaner beauftragt war. Gegenstand des Bauvorhabens war die Aufstockung des zweigeschossigen,


IBR 2019, 683
Architekt muss nicht klüger als der Statiker sein!
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Walter Klein, Köln
(OLG Frankfurt, Urteil vom 02.09.2016 - 11 U 109/11; BGH, Beschluss vom 09.01.2019 - VII ZR 250/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))

Der Bauherr beauftragt den Architekten u. a. mit der Ausführungsplanung für die Errichtung eines Außenbeckens bei einem Schwimmbadbau. Der vom Bauherrn beauftragte Statiker berücksichtigt pflichtwidrig den Lastfall Wassertemperatur nicht, was der Architek


IBR 2019, 509
Entlastet ein Fehler des Statikers den Architekten?
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dominik Boisserée, Köln
(OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2017 - 24 U 179/16)

Ein Bauherr (B) verklagt seinen Architekten (A) wegen Mängeln an einer Tiefgarage, bei der es infolge von eingeschleppten Tausalzen zu einer chemischen Belastung und zu Schäden kam. A wendet ein, dass B sich ein Verschulden des Statikers (S) hinsichtlic


IBR 2019, 443
Risse an der Fassade: Architekt haftet trotz Absprache mit dem Statiker!
RA und FA für Bau- und Architektenrecht, FA für Verwaltungsrecht Prof. Dr. Mathias Preussner, Konstanz
(OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.03.2016 - 4 U 52/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen))

Der Bauherr beauftragt den beklagten Architekten (A) mit den Leistungsphasen 1 bis 7 nach § 15 HOAI 1991. Etwa ein Jahr nach Fertigstellung und Übergabe des Bauwerks zeigen sich Schäden an der Fassade in Form von Rissen und Verschmutzungen. Daraufhin nimm


IBR 2019, 1128
Gesamtschuldnerische Haftung Architekt/Sonderfachmann
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Erich J. Groß, Kiel
(LG Flensburg, Urteil vom 29.03.2019 - 2 O 22/18)

Bei einem Bauvorhaben werden vom Bauherrn wegen nicht ordnungsgemäß eingebauter Brandschutzklappen der Architekt und der Sonderfachmann für technische Gebäudeausrüstung gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen. Der Sonderfachmann war für die technische Ge


IBR 2018, 616
Einmal Bedenken, immer Bedenken?
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Michael Kneip, Hannover
(OLG Hamburg, Urteil vom 27.04.2016 - 11 U 179/09; BGH, Beschluss vom 29.08.2018 - VII ZR 126/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))

Der Auftragnehmer (AN) war mit der Instandsetzung eines Parkdecks und einer Tiefgarage beauftragt. Er klagte Restwerklohn ein. Dagegen rechnete der Auftraggeber (AG) mit Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung wegen eines mangelhaften Fugensystems auf. Gege


IBR 2018, 84
Sonderfachmann wählt ungeeigneten Mörtel aus: Auch der Architekt haftet!
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Walter Klein, Köln
(OLG Frankfurt, Urteil vom 10.11.2015 - 15 U 82/15; BGH, Beschluss vom 30.08.2017 - VII ZR 295/15 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))

Der Architekt wird mit Architektenleistungen (Planung und Überwachung) für die Fassadensanierung einer Kirche beauftragt. Daneben wird ein Sonderfachmann mit der Planung und Erstellung eines Sanierungskonzepts einschließlich der Entwicklung eines geeignet


IBR 2017, 631
Planung einer komplexen Stahl-Glas-Baukonstruktion: Architekt muss Fachplaner hinzuziehen!
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Walter Klein, Köln
(OLG München, Urteil vom 30.08.2017 - 13 U 4374/15 Bau)

Die Gemeinde beauftragt einen Architekten mit den Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 HOAI 1996 im Rahmen der Errichtung eines Bürgerhauses (mit Mehrzwecksaal, Bücherei, Gaststätte etc.). Das Objekt weist eine 240 qm große Glasdachkonstruktion auf. Diese bes


IBR 2017, 508
Augen auf bei mangelhafter Fachplanung!
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Michael Dick, Köln
(OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2014 - 13 U 1896/11; BGH, Beschluss vom 17.05.2017 - VII ZR 63/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))

Der Auftraggeber (AG) beauftragt einen Ingenieur (I) mit der Planung und Überwachung eines Wasserkraftwerks im Bereich eines vorhandenen Stauwehrs. Wenige Meter - in Fließrichtung gesehen - vor dem Stauwehr befindet sich der Pfeiler einer Straßenbrücke. M



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Buchkapitel: (29)

Folgende Buchkapitel finden Sie im Volltext in der Datenbank SCHADIS®. Die unverzichtbare Datenbank zur Entstehung, Vermeidung und Sanierung von Schäden im Hochbau für jeden Bausachverständigen, Architekten und Planer. Die Datenbank enthält komplette Fachbücher und Fachaufsätze mit sämtlichen Abbildungen und Tabellen.

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Lüftl, Walter
Schadensquotelung nach dem Goldenen Schnitt
aus: Gebäudehülle im Fokus. Planung - Konstruktion - Ausführung - Technologie - Bauschäden. Hladik, Michael (Hrsg.), Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2012

Im Regelfall ist die »ungerechte« Quote absolut geringer als die »gerechte« Quote nach langem Verfahren mit mühsamen Sachverständigenbeweis und allen Erörterungen. Es ist somit davon auszugehen, dass die »größere« Quote bei 51 % beginnt. Die als Alternative zur Quotelung zu betrachtende Teilung nach Köpfen 1 liefert bei vier Beteiligten je 25 %.


Raps, Klaus; Schmidt, Detlef; Rohr-Suchalla, Katrin
6.4 Haftung der am Bau Beteiligten
aus: Schutz und Instandsetzung von Parkhäusern und Tiefgaragen. Schadensbilder, Instandhaltung, Instandsetzung, Mängelhaftung und Gewährleistung. Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2013

Zwischen dem ausführenden Unternehmen und dem Architekten kann sowohl im Falle des Planungsfehlers aber auch im Falle der Bauüberwachungspflichtverletzung eine Gesamtschuldnerschaft bestehen, wobei im Falle der Bauüberwachungspflichtverletzung das ausführende Unternehmen, da der Bauherr keine Bauüberwachung dieses Unternehmens schuldet, im Innenverhältnis allein haftet. Zwar ist der Architekt grundsätzlich Erfüllungsgehilfe des Bauherrn, da der Bauherr eine ordnungsgemäße Planung gegenüber ...


Meichsner, Heinz; Rohr-Suchalla, Katrin
11.4 Haftung der am Bau Beteiligten
aus: Risse in Beton und Mauerwerk. Ursachen, Sanierung, Rechtsfragen, 2., überarb. u. erw. Aufl., Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2011

Zwischen dem ausführenden Unternehmen und dem Architekten kann sowohl im Falle des Planungsfehlers aber auch im Falle der Bauüberwachungspflichtverletzung eine Gesamtschuldnerschaft bestehen, wobei im Falle der Bauüberwachungspflichtverletzung das ausführende Unternehmen, da der Bauherr keine Bauüberwachung dieses Unternehmens schuldet, im Innenverhältnis allein haftet. Im vorliegenden Fall sind das Unternehmen und der Architekt, dem auch die Bauüberwachung übertragen wurde, Gesamtschuldner, ...


Scheffler, Michael; Rohr-Suchalla, Katrin
6.5 Haftung der am Bau Beteiligten
aus: Schäden an Grundstücksentwässerungsanlagen. Ursachen, Folgen, Sanierung, Rechtsfragen, Stuttgart, Fraunhofer IRB Verlag, 2010

Zwischen dem ausführenden Unternehmen und dem Architekten kann sowohl im Falle des Planungsfehlers aber auch im Falle der Bauüberwachungspflichtverletzung eine Gesamtschuldnerschaft bestehen, wobei im Falle der Bauüberwachungspflichtverletzung das ausführende Unternehmen, da der Bauherr keine Bauüberwachung dieses Unternehmens schuldet, im Innenverhältnis allein haftet. Da der Bauherr gegenüber dem Unternehmer jedoch keine Bauüberwachung schuldet, kann auch der Unternehmer kein Mitverschulden...


Buss, Harald
B.13 Der Architekten- und Ingenieurvertrag als Werkvertrag
aus: Der Sachverständige für Schäden an Gebäuden. Handbuch für Ausbildung und Praxis. 3., überarb. u. aktual. Aufl., Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2007

Der Architekt schuldet das Bauwerk nicht als körperliche Sache, sondern sein Werk setzt sich - im Gegensatz zur Leistung des Bauunternehmers - aus vielfältigen Einzelleistungen geistiger Art zusammen. bei Schallschutz- und raumakustischen Leistungen (soweit diese nicht Leistungen des Architekten sind): Planungs- und Überwachungstätigkeiten, Messungen und Modelluntersuchungen. Dies gilt auch für den Architekten und Ingenieur, allerdings immer unter Beachtung der Besonderheit, dass das Werk des...


Buss, Harald
B.11 Verantwortlichkeit für das Vorhandensein eines Mangels (Verteilung, Quotelung), Haftung für die Quote
aus: Der Sachverständige für Schäden an Gebäuden. Handbuch für Ausbildung und Praxis. 3., überarb. u. aktual. Aufl., Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2007

Dagegen kann der Unternehmer dem Bauherrn bei mangelhafter Bauausführung nicht den Einwand entgegenhalten, der Architekt habe seine Pflicht zur Bauaufsicht verletzt. Insoweit ist der Architekt nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn, so dass ihm ein mitwirkendes Verschulden des Architekten nicht angerechnet werden kann. Im Verhältnis zum Architekten ist der Statiker Erfüllungsgehilfe des Bauherrn, der Bauherr muss sich daher seinem Architekten gegenüber ein Verschulden des Tragwerksplaner bei ...


Klopfer, Heinz
Fenster mit klarlackierten Teakholzrahmen - Ablösung der Klarlackierung
aus: Bauschäden-Sammlung, Band 1. Günter Zimmermann (Hrsg.), 4., unveränd. Aufl., Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2000

Da bei farbigen Anstrichen die Lichteinwirkung auf die Haftfläche eines Anstriches entfällt, weil ja der Anstrich nicht für Licht durchlässig ist, erreicht man mit pigmentierten Anstrichen Haltbarkeitszeiten, welche mehrfach größer sind als die von nichtpigmentierten Anstrichen. Die Schäden wurden auch durch die anstrichtechnisch ungünstige Konstruktion der Fenster beschleunigt: An scharfen Ecken und Kanten ist die Schichtdicke eines Anstrichs stets geringer als auf ebenen Flächen, so daß ...


Soergel, Carl
Der Bauwerksmangel als Auslöser gesamtschuldnerischer Haftung von Baubeteiligten
aus: Bauschadensfälle, Band 6, Günter Zimmermann und Ralf Schumacher (Hrsg.), Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2004

Der Architekt kann dem Bauherrn die möglicherweise grob fahrlässige Mangelverursachung durch den Bauunternehmer nicht entgegenhalten, weil der Bauunternehmer nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn ist im Verhältnis zum objektüberwachenden Architekten. Nimmt der Bauherr bei einem vom Architekten und Bauunternehmer verursachten Mangel nicht den Architekten in Anspruch, sondern den Bauunternehmer, dann ist eine interessante Unterscheidung der gegen den Bauunternehmer gerichteten Ansprüche ...


Locher-Weiß, Susanne; Pohlenz, Rainer
R.2.4 Beteiligung des Auftraggebers oder Dritter an den Kosten der Mangelbeseitigung bzw. an Mangelfolgeschäden
aus: Schallschutzmängel. Juristisch kommentiert für Sachverständige. Technisch kommentiert für Juristen. Baurechtliche und -technische Themensammlung, Heft 9. Zöller, Matthias; Boldt, Antje (Hrsg.), Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2019

Hat allerdings der Auftraggeber keine Planungsverantwortung übernommen, übernimmt also der Auftragnehmer Leistungen in Kenntnis des Umstands, dass ihm der Auftraggeber keine Planung zur Verfügung stellt, so kann er den Einwand des Mitverschuldens gegen den Auftraggeber nicht erheben. Wenn ein Gesamtschuldner den Gläubiger (Auftraggeber) befriedigt, geht in Höhe der dem weiteren Gesamtschuldner zur Last fallenden Quote der Anspruch des Auftraggebers auf ihn über (§ 426 Abs. 131 BGH, ...



3 Haftungsfragen
aus: Bauen im Bestand. Rechtsleitfaden für die Bau- und Immobilienwirtschaft. Sanierung - Modernisierung - Umbau, TSP Theißen Stollhoff und Partner (Hrsg.), Edition Der Bausachverständige, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2012

 1 BGB. Welche Leistungspflichten der Architekt im Einzelnen schuldet, ergibt sich aus dem konkreten Architektenvertrag, d. h. aus den individuellen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Architekten. Zu den häufigsten Auseinandersetzungen in diesem Bereich kommt es zwischen Architekt und Auftraggeber, wenn die vom Architekten veranschlagten Kosten oder der mit dem Auftraggeber vereinbarte Kostenrahmen bzw. Von der zivilrechtlichen Haftung des Architekten zu unterscheiden ist ...



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