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Liste der Publikationen zum Thema "Streitschlichtung"


Bücher, Broschüren: (1)

Mediation und Kooperation in der Bau- und Immobilienbranche
Mediation und Kooperation in der Bau- und Immobilienbranche
Wie gute Zusammenarbeit gelingt.
2020, 180 S., 40 Abb., 2 Tab., Softcover
Fraunhofer IRB Verlag
 
 

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Rechtsbeiträge: (14)
IBR 2019, 709
Unter welchen Voraussetzungen ist ein Schiedsrichter vom Gericht zu bestellen?
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Tobias Wellensiek, Heidelberg
(OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.08.2019 - 26 SchH 9/19)

Der Sozietätsvertrag einer Anwaltskanzlei enthält folgende Schiedsklausel: Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern und zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch einen Schiedsrichte


IMR 2019, 506
Aufgaben des Verwaltungsbeirats
VizePräsLG a. D. Hans-Joachim Weber, Konstanz
(LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.09.2019 - 2-09 S 51/18)

Die Wohnungseigentümer haben in der Wohnungseigentümerversammlung den Verwaltungsbeirat entlastet. Die Kläger haben gerügt, der Verwalter habe Beschlüsse nicht oder nicht rechtzeitig umgesetzt und sei gegen bauliche Änderungen nicht vorgegangen. Der Verwa


IMR 2018, 1074
Keine Entschädigung für das Abschneiden herüberwachsender Äste ohne wirksame Fristsetzung!
RAin und FAin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Susanne Tank, Hannover
(LG Kleve, Urteil vom 15.02.2018 - 6 S 92/17)

Die Mieter, ein Ehepaar, des Eigentümers A störte die von einer Hecke des Nachbargrundstücks des B herüberwachsenden Äste. Nachbar B wurde durch zwei aus dem April eines Jahres datierenden Schreiben des Ehemanns aufgefordert, die Äste binnen sieben Tagen


IMR 2018, 216
Streitschlichtung ist auch bei Ausschlussfristen erforderlich
RAin, FAin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, FAin für Familienrecht Dr. Filiz Sütcü, München
(BGH, Urteil vom 08.12.2017 - V ZR 16/17)

Die Parteien streiten um den Rückschnitt von fünf Hainbuchen, die sich auf dem benachbarten Grundstück des Beklagten befinden; diese wurden im Herbst 2013 gepflanzt und haben eine Höhe von 2,20 m bis 2,50 m und sollen auf Antrag des Klägers auf eine Höhe


IMR 2016, 178
Auch Ansprüche nach § 906 BGB erfordern vor WEG-Verfahren eine Schlichtung!
RA und FA für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Dr. Alexander Herbert, Offenbach
(AG Langen, Beschluss vom 29.01.2016 - 52 C 72/15)

Zwei Wohnungseigentümern wurden Sondernutzungsrechte an nebeneinander liegenden Carport-Stellplätzen eingeräumt. Der eine Wohnungseigentümer verlangt die Beseitigung einer Videokamera, welche der andere an seinem Carport angebracht hat. Der beklagte Wohnu


IMR 2013, 83
Anspruch aus § 823 BGB: Kein Schlichtungserfordernis!
RA Ulrich C. Mettler, Stuttgart
(OLG Koblenz, Beschluss vom 26.10.2012 - 5 W 590/12)

Der Kläger hat von der Beklagten Schadensersatz verlangt, weil eine auf deren Grundstück unter Nichtbeachtung der maßgeblichen Abstandsvorschrift gepflanzte Buchenhecke im Laufe der Zeit die unmittelbar angrenzende Mauer auf dem Grundstück des Klägers bes


IMR 2012, 346
Abriss einer Nachbarwand: Schlichtungsverfahren erforderlich!
RA Dr. Andreas C. Brinkmann, Hannover
(OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2012 - 5 U 177/11)

Die Parteien waren Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Gebäude auf den Grundstücken teilten sich eine gemeinsame Giebelwand. Der Beklagte riss das auf seinem Grundstück stehende Gebäude ab. Die gemeinsam genutzte, auf der Grundstücksgrenze stehende G


IBR 2012, 1096
Schlichtungsverfahren nach Klageerhebung?
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Thomas Stritter, Ingelheim
(LG Mainz, Urteil vom 08.03.2012 - 1 O 120/11)

Die Klägerin macht Ansprüche aus dem Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz geltend und erhebt Klage, ohne zuvor ein Schlichtungsverfahren durchgeführt zu haben. Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit eines Schlichtungsverfahrens legt sie erst im


IMR 2009, 145
Die Zuständigkeitsregelung des § 43 WEG n.F. ist weit auszulegen!
RA, Notar, FA für Bau- und Architektenrecht, FA für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Thomas Wagner, Stuhr
(KG, Beschluss vom 11.12.2008 - 2 AR 55/08)

Die Gesellschafter einer GbR hatten sich vertraglich verpflichtet, den auf dem gemeinsam zu erwerbenden Grundstück befindlichen Grundbesitz nach dem WEG zu teilen und Renovierungsarbeiten durchzuführen. Beides entsprach dem vereinbarten Zweck der GbR. Nac


IBR 2009, 1409
Kleines ADR-Plädoyer: Schlichtungsverfahren auch bei objektiver Klagehäufung
Dipl.-Bacc. Jur. Moritz Lembcke, Hamburg
(LG Passau, Urteil vom 25.09.2008 - 1 S 74/08 (nicht rechtskräftig))

Die Parteien streiten in der Berufung über das Erfordernis eines Schlichtungsverfahrens nach § 15a EGZPO. Der Kläger hatte im Wege der objektiven Klagehäufung einen schlichtungsbedürftigen und einen nicht schlichtungsbedürftigen Antrag geltend gemacht, oh



mehr Rechtsbeiträge

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Buchkapitel: (10)

Folgende Buchkapitel finden Sie im Volltext in der Datenbank SCHADIS®. Die unverzichtbare Datenbank zur Entstehung, Vermeidung und Sanierung von Schäden im Hochbau für jeden Bausachverständigen, Architekten und Planer. Die Datenbank enthält komplette Fachbücher und Fachaufsätze mit sämtlichen Abbildungen und Tabellen.

Zur Datenbank SCHADIS®


Rickert, Axel
30. Schiedsgutachten, Schiedsgericht, Mediation, Streitschlichtung - Formen außergerichtlicher Streitbeilegung
aus: Handbuch für den Bausachverständigen. Rechtliche und technische Informationen für die Praxis. Staudt, Michael; Seibel, Mark (Hrsg.), 4., überarb. Aufl., Edition Der Bausachverständige, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2018

Ebenfalls relativ unproblematisch ist die Beauftragung durch eine Partei, soweit nach der zugrundeliegenden Schiedsgutachterklausel diese Partei den Schiedsgutachtenfall durch einseitige Erklärung auslösen kann und bei der Beauftragung des Sachverständigen zur Vertretung der anderen Partei berechtigt ist. Sollte aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien eine Partei mit der Vertretung der anderen Partei bei der Beauftragung des Sachverständigen bevollmächtigt sein, ist der ...


Emming, Simone
2 Mediation ist nicht neu: Retrospektive, Status quo und Ausblick
aus: Mediation und Kooperation in der Bau- und Immobilienbranche. Wie gute Zusammenarbeit gelingt. Seidel, Susanne; Kupers, Sylvia (Hrsg.), Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2020

Evidentes Unterscheidungsmerkmal zur Mediation ist, dass die Parteien des Konflikts die Verantwortung für das Ergebnis (wie im gerichtlichen Verfahren) dem Schlichter übergeben. Informiertheit Der Mediator stellt seine Aufgabe im Verfahren sowie die Prinzipien der Mediation klar dar und informiert alle gleichermaßen. (2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des ...


Theißen, Rolf
21. Die Dokumentationspflichten des Sachverständigen bei der Bauwerksabwicklung
aus: Handbuch für den Bausachverständigen. Rechtliche und technische Informationen für die Praxis. Staudt, Michael; Seibel, Mark (Hrsg.), 4., überarb. Aufl., Edition Der Bausachverständige, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2018

Zunächst werden die typischen – außergerichtlichen – Tätigkeitsschwerpunkte des Sachverständigen im Rahmen der Bauwerksabwicklung dargestellt (siehe Abschnitt 21.2). Zur Begründung eines Honoraranspruchs des Sachverständigen und auch – insbesondere – zur Haftungsvermeidung ist dem Sachverständigen dringend anzuraten, nicht nur die Ergebnisse seiner Feststellungen, sondern auch die Tatsachenermittlung (etwa auch durch Angabe der Quellen) für den Auftraggeber, aber auch ...


Staudt, Michael; Seibel, Mark
Vorwort
aus: Handbuch für den Bausachverständigen. Rechtliche und technische Informationen für die Praxis. Staudt, Michael; Seibel, Mark (Hrsg.), 4., überarb. Aufl., Edition Der Bausachverständige, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2018

Auch die 3. Auflage dieses Handbuchs wurde von der Leserschaft überaus freundlich angenommen, so dass sich der Verlag und die Herausgeber entschlossen haben, diese Informationsgrundlage für Bausachverständige fortzuführen und eine weitere Auflage folgen zu lassen. Das Handbuch informiert selbstverständlich auch weiterhin über alle sonstigen praxisrelevanten Aspekte der Bausachverständigentätigkeit, wie z.B. Erstellung eines Gutachtens und typische Fehler, Durchführung eines Ortstermins, ...


Leupertz, Stefan; Hettler, Achim (Hrsg.)
II. Unterschiedliche Aufgaben des Sachverständigen
aus: Der Bausachverständige vor Gericht. Praxisleitfaden, 2., überarb. Aufl., Edition Der Bausachverständige, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2013

In Zweifelsfällen muss das Gericht dem Sachverständigen durch entsprechende Anweisungen verdeutlichen, worauf genau der Gutachtenauftrag abzielt und welche Tatsachen der Sachverständige für die Begutachtung zugrunde legen soll - § 404a Abs. 18 Die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstellung eines Privatgutachtens kann verschiedene Gründe haben. 24 Auf erste Sicht hat die Erstellung eines Privatgutachtens nichts zu tun mit der hier interessierenden Tätigkeit des ...


Leupertz, Stefan
Die Rolle des Bausachverständigen in der außergerichtlichen Streitbeilegung und Streitentscheidung
aus: Feuchteschutz und Bauwerksabdichtung. 49. Bausachverständigentag im Rahmen der Frankfurter Bautage 2014. Tagungsband, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2014

Die Entscheidung darüber, ob die Schlichtung einem Juristen oder einem Sachverständigen übertragen wird, sollte maßgeblich davon abhängen, worüber die Parteien streiten. Die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstellung eines Privatgutachtens kann verschiedene Gründe haben. Auf erste Sicht hat die Erstellung eines Privatgutachtens nichts zu tun mit der hier interessierenden Tätigkeit des Sachverständigen vor Gericht.


Philipps, Georg; Wieck; Jürgen; Stollhoff, Frank
13 Der rechtliche Rahmen von Beweissicherungen
aus: Die vorsorgliche Beweissicherung im Bauwesen. Schadenfreies Bauen, Band 31. Ralf Ruhnau (Hrsg.), 2., überarb. Aufl., Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2010

4: Nebenleistungen, besondere Leistungen) zu prüfen, ob eine Feststellungspflicht des Auftragnehmers mit der Folge besteht, dass der Auftragnehmer die Kosten der Feststellungen trägt (Beispiel: VOB/C ATV DIN 18300 Erdarbeiten; VOB/C ATV DIN 18301 Bohrarbeiten; VOB/C ATV DIN 18303 Verbauarbeiten; VOB/C ATV DIN 18304 Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten; VOB/C ATV DIN 18317 Verkehrswegebauarbeiten - Oberbauschicht aus Asphalt und VOB/C ATV DIN 18318 Verkehrswegebauarbeiten - Pflasterdecken und ...


Engelhardt, Boris; Raabe, Ernst-Werner
7 Erkundung, Planung, Bauausführung - Optimierung von Schnittstellen im Zuge von Tiefbauarbeiten
aus: Bauschäden im Hoch- und Tiefbau. Band 1: Tiefbau. Standardwerk zur Schadenserkennung und Schadensvermeidung, Institut für Bauforschung, Victor Rizkallah (Hrsg.), Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2007

Die Erfahrungen mit den technisch anspruchsvollen Tiefbauvorhaben in der deutschen Hauptstadt Berlin sowie mit den großen deutschen Verkehrsinfrastrukturprojekten machen deutlich, dass es für alle am Bau Beteiligten heute unverzichtbar ist, durch eine Optimierung der Schnittstellen zwischen Auftraggeber, Planung und Bauausführung das Risiko für Störungen im Bauablauf zu minimieren. Die größte Problematik an der Schnittstelle Erkundung - Planung stellen fehlende bindende Regelungen der ...


Neimke, Lothar; Sachmerda, Andree
3.02 Das selbstständige Beweisverfahren
aus: Der Sachverständige und seine Auftraggeber, 2., aktual. Aufl., Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2014

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. 4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen. Der jeweilige Antrag ...


Buss, Harald
C.9.2 Zivilprozessordnung ZPO, Auszüge
aus: Der Sachverständige für Schäden an Gebäuden. Handbuch für Ausbildung und Praxis. 3., überarb. u. aktual. Aufl., Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2007

(1) Im Einverständnis mit den Parteien kann das Gericht den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. (2) Im Einverständnis mit den Parteien kann das Gericht gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. (4) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, ...


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