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Produkte Merkblatt Arbeitsblatt DWA-A 786, Oktober 2005. Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS). Ausführung von Dichtflächen

Arbeitsblatt DWA-A 786, Oktober 2005. Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS). Ausführung von Dichtflächen (E-Book (PDF-Datei))

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Details zum Merkblatt

Reihe
Erscheinungsjahr
2005
Stand
10 / 2005
Herausgeber
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. -DWA-, Hennef
Bibliografische Angaben

24 S. Seiten

E-Book

Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA)

Sprache
Deutsch
Im DWA-Arbeitsblatt A-786 (TRwS 786) "Ausführung von Dichtflächen" werden geeignete Bauweisen für die Ausführung von sekundären Barrieren in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen aufgezeigt. Dichtflächen in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen für die Beanspruchungsdauer flüssigkeitsundurchlässig (dicht und beständig) gegenüber diesen Stoffen sein. Für die Beurteilung, Einstufung und Ausführung von Ableitflächen, Auffangräumen und Tiefpunkten als Teile einer sekundären Barriere ist es erforderlich, praktikable Kriterien zur Wahl einer geeigneten Bauausführung festzulegen. Dazu wurden erstmals mit der 1997 vorgelegten TRwS 132 Festlegungen getroffen. Die überarbeitete Fassung - jetzt TRwS 786 - hat die bestehenden Regelungen aktualisiert, weiterentwickelt und an gesetzliche Neuerungen angepasst. Wie in der alten Fassung auch, sind in der TRwS 786 Anforderungen an Leitungen zu Auffangräumen, die nur im Schadensfall beaufschlagt werden, sowie Anforderungen an bestehende Dichtflächen aufgeführt. Wesentliche Änderung gegenüber der Fassung von 1997 ist die Abstimmung der Regelungen der TRwS mit den Vorschriften der Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten durch Nachweise nach der Landesbauordnung (WasBauPVO), die zur Aufgabe der Differenzierung nach Wassergefährdungsklassen (WGK) geführt hat. Weiterhin wurden die Regelungen zu den Bauausführungen aktualisiert und an technische Entwicklungen angepasst und die Festlegung von Einstufungskriterien für die intermittierende Beanspruchung ergänzt. Die TRwS richtet sich insbesondere an die Anlagenbetreiber, Behörden, Sachverständigenorganisationen, Fachbetriebe und Ingenieurbüros, die im Bereich des Gewässerschutzes nach § 19 g WHG tätig sind.
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