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Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. -FGSV-, Köln (Herausgeber); Bundesanstalt für Straßenwesen -BASt-, Bergisch Gladbach (Herausgeber)

Beschleunigung und Verzögerung im Straßenbau. Referate des Forschungsseminars der Universität des Saarlandes und des Arbeitsausschusses "Straßenrecht" der FGSV am 27./28. September 2004 in Saarbrücken


Grupp, Klaus (Bearbeiter)
Quelle: Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen - Straßenbau; Schriftenreihe Straßenrecht; FGSV
Bremerhaven (Deutschland)
Wirtschaftsverlag NW
2005, 87 S., Lit.
ISBN: 978-3-86509-290-8
Vertrieb: FGSV Verlag
Serie: Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen - Straßenbau, Nr.38

  Link zum kostenlosen Volltext   

[Quelle: http://bast.opus.hbz-nrw.de]

[Link zum kostenlosen Volltext funktioniert nicht?]

Gerhard GEYER schildert die Entwicklung seit Ende der achtziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts und geht insbesondere auf das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz und das Planungsvereinfachungsgesetz sowie auf das Instrument der Investitionsmaßnahmegesetze ein. Jutta SCHMIDT wendet sich in ihrem Referat zunächst dem Umweltinformationsgesetz - in der Fassung vom 23. August 2001 - zu, das die europäische Umweltinformationsrichtlinie aus dem Jahre 1990 in nationales Recht umgesetzt hat, um sodann die in der europäischen Umweltrichtlinie vom 28. Januar 2003 enthaltenen Neuerungen darzustellen. Ulrich STELKENS behandelt in seinem Referat nicht lediglich die rechtsgeschäftliche, sondern ebenso die Vertretung des Bundes durch die Länder bei der Durchsetzung und Abwehr gesetzlicher Ansprüche zwischen den beim Vollzug der Bundesauftragsverwaltung involvierten Bundes- und Landesbehörden und Dritten. Wolfgang MAß beschreibt in seinem Beitrag zunächst die Verwaltungspraxis in Bayern, die bei den verschiedenen vermögensrechtlichen Fallkonstellationen unterschiedlich vorgeht, jedoch meist das Land in Vertretung des Bundes handeln lässt, wohl in dem Bestreben, die Wahrnehmungskompetenz jeweils an die Sachfinanzierungskompetenz zu koppeln. Richard BARTLSPERGER geht in seiner Stellungnahme von denselben Grundannahmen wie STELKENS aus, misst jedoch der Regelung des Art. 90 Abs. 1 GG, der dem Bund das zivilrechtliche Eigentum an den Bundesfernstraßenverwaltung zuspricht, eine größere Bedeutung zu und differenziert deshalb zwischen den Fällen, in denen die Länder unmittelbar aus dem Eigentum des Bundes fließende Rechte geltend machen - dies sei nur im Namen des Bundes möglich - und allen anderen Fällen mit vermögensrechtlichen Bezug, bei denen die Länder entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts außenwirksame Maßnahmen im eigenen Namen wahrzunehmen hätten.

Publikationslisten zum Thema:
Straßenverkehr, Straßenbau, Straßenrecht, Verkehr, Umweltschutz, Verkehrswegeplanung, Straßenbauverwaltung, Planungsbeschleunigung, Verzögerung, Umweltinformation, EG-Richtlinie, road traffic, road construction, road law, traffic, environmental protection, traffic route planning, road construction management, accelerating the planning process, retardation, environmental information,



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Rechtsfragen im Verhaeltnis von staedtebaulichem Planungsrecht zu Strassen- und Strassenverkehrsrecht
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Rechtsfragen im Verhaeltnis von staedtebaulichem Planungsrecht zu Strassen- und Strassenverkehrsrecht
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Zur Vorbereitung der Novellierung des Paragraphen 9 Abs.1 Nr.11 BBauG wurde geprueft, ob verkehrsberuhigte Strassen als Verkehrsflaechen besonderer Zweckbestimmung im Bebauungsplan festgesetzt werden koennen und welche rechtliche Bedeutung dieser Festsetzung zukaeme. In diesem Zusammenhang ist vor allem das Verhaeltnis einer derartigen bauplanungsrechtlichen Vorschrift zu den Rechtsmaterien des Strassen- und Wegerechts sowie des Strassenverkehrsrechts zu klaeren gewesen. Das setzte voraus, dass auch das Verhaeltnis zwischen Strassenrecht und Strassenverkehrsrecht in bezug auf die Einrichtung verkehrsberuhigter Strassen klargestellt ist. Im Rahmen der Untersuchung der rechtlichen Wirkung und Reichweite einer Festsetzung verkehrsberuhigter Strassen im Bebauungsplan wurde vor allem der Frage nachgegangen, ob eine derartige Festlegung strassenrechtliche und strassenverkehrsrechtliche Massnahmen mit derselben Zielsetzung zu determinieren vermag oder gar ueberfluessig macht. (-y-)


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Anforderungen an eine rechtssichere Variantenprüfung am Beispiel des Fernstraßenrechts
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