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Buchkapitel

Folgende Buchkapitel finden Sie im Volltext in der Datenbank SCHADIS®. Die unverzichtbare Datenbank zur Entstehung, Vermeidung und Sanierung von Schäden im Hochbau für jeden Bausachverständigen, Architekten und Planer. Die Datenbank enthält komplette Fachbücher und Fachaufsätze mit sämtlichen Abbildungen und Tabellen.

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C.9.2 Zivilprozessordnung ZPO, Auszüge
Buss, Harald
Seiten: 224-234

– Abbildung ähnlich –

Dieses Kapitel finden Sie im Volltext in der Datenbank  SCHADIS®


Aus dem Inhalt

C.9.2 Zivilprozessordnung ZPO, Auszüge

§ 128a. Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung. (1) Im Einverständnis mit d...

(2) Im Einverständnis mit den Parteien kann das Gericht gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachv...

(3) Er hat Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfend erörtert und die Verhandlung ohne Unterbre...

(3) Eine Bezugnahme auf Schriftstücke ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und da...

§ 139. Materielle Prozessleitung. (1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis,...

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten ha...

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu mache...

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so so...

§ 140. Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen. Wird eine auf die Sachleitung bez...

§ 142. Anordnung der Urkundenvorlegung. (1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Part...

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie ...

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von den in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetz...

§ 144. Augenschein; Sachverständige. (1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenschei...

(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ...

(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu t...

§ 278. Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich. (1) Das Gericht soll in ...

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güt...

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung vor einen beauftragten oder ersuchten R...

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien einen sch...

§ 356. Beibringungsfrist. Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisse...

(2) Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertra...

§ 360. Änderung des Beweisbeschlusses. Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann ...

§ 371. Beweis durch Augenschein. (1) Der Beweis durch Augenschein wird durch die Beze...

(2) Befindet sich der Gegenstand nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, s...

§ 391. Beeidigung. Ein Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus § 393 ergebenden Au...

§ 395. Vernehmung zur Person. (1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit erma...

(2) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gew...

§ 397. Fragerecht der Parteien. (1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenig...

Beweis durch Sachverständige
§ 402. Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen.
Für...

§ 404. Auswahl. (1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung...

(4) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht die...

§ 404a. Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen. (1) Das Gericht hat die Tätigkeit...

(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht denSachverständigen vor Abf...

(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang derSachverständige zur Au...

§ 405. Auswahl durch verordneten Richter. Das Prozessgericht kann den mit der Beweisa...

§ 406. Ablehnung des Sachverständigen. (1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gr...

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt is...

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmi...

§ 407. Pflicht zur Erstattung des Gutachtens. (1) Der zum Sachverständigen Ernannte h...

§ 407a. Weitere Pflichten des Sachverständigen. (1) Der Sachverständige hat unverzügl...

(2) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er ...

(3) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hater unverzüglich ein...

(4) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtun...

§ 408. Gutachtenverweigerungsrecht. (1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtige...

(2) Für die Vernehmung eines Richters, Beamten oder einer anderen Person des öffentlichen Dienste...

§ 409. Folgen des Ausbleibens oder der Weigerung. (1) Wenn ein Sachverständiger nicht...

§ 410. Beeidigung. (1) Ein Sachverständiger wird vor oder nach Erstattung des Gutacht...

(2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Artim Allgemeinen b...

§ 411. Schriftliches Gutachten. (1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat...

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann...

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen...

§ 414. Sachverständige Zeugen. Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zuständ...

Selbstständiges Beweisverfahren
§ 485. Zulässigkeit.
(1) Während oder außerhalb ei...

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zustellen, das na...

(3) In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dess...

(2) In dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Tatsachen, über die de...

§ 491. Ladung des Gegners. (1) Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen des Falle...

§ 493. Selbstständiges Beweisverfahren. (1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Ta...

§ 494. Unbekannter Gegner. (1) Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet,...

§ 494a. Klagfrist. (1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Been...

(2) Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht aufAntrag durch Beschlus...




aus dem Buch
Buch: Der Sachverständige für Schäden an Gebäuden
Blick ins Buch

Der Sachverständige für Schäden an Gebäuden
Handbuch für Ausbildung und Praxis
Harald Buss
3., aktual. Aufl.
2007, 364 S., 59, z.T. farb. Tab. u. Diagramme, Hardcover
Fraunhofer IRB Verlag
ISBN 978-3-8167-7162-3

Zum Inhaltsverzeichnis in SCHADIS®

Inhalt

Immer häufiger wird zur Aufklärung und Auswertung tatsächlicher Sachverhalte der fachliche Rat eines Sachverständigen in Anspruch genommen. Er hat die Aufgabe, unparteiisch und objektiv die vom Auftraggeber vorgegebene Sachlage fachlich zu beurteilen und zu bewerten.

Das Buch bietet einen Überblick über das gesamte Arbeitsfeld eines Sachverständigen für Schäden an Gebäuden und gibt hilfreiche Ratschläge. Wie erstellt man ein Gutachten, wie wird ein Ortstermin richtig durchgeführt. Neben den Aufgaben und Pflichten des gerichtlichen und außergerichtlichen Sachverständigen werden auch die rechtlichen Aspekte seiner Tätigkeit behandelt. Alle relevanten Rechtsbestimmungen, u.a. die Neuregelungen im Schuldrecht, sind in dem Buch enthalten. Es werden darüber hinaus die für einen Bausachverständigen unerlässlichen technischen Grundkenntnisse vermittelt. So entstand ein Handbuch für die Aus- und Fortbildung zum Sachverständigen.
Frühere Ausgabe: 2.Aufl., 2004, ISBN: 3-8167-6448-7.

Autoreninfo

Dipl.-Ing. Harald Buss, geb. 1930; nach dem Studium des Bauingenieurwesens, der Architektur und der Physik Tätigkeit im eigenen Architektur- und Ingenieurbüro; ab 1966 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bauphysik, Mauerwerksbau und Konstruktionen im Hochbau; Fachbuchautor und Verfasser zahlreicher Fachartikel; Referent in Seminaren und Vorträgen; Entwicklung eines eigenen geeichten Messtechnik-Systems.

Rezensionstext

»... In komprimierter Form, ohne wesentliche Details auszulassen, werden Grundlagen vermittelt. Für Interessenten an der Tätigkeit eines Sachverständigen, aber auch für schon bestellte und vereidigte Sachverständige, ein Standardwerk. ...« (Dipl.-Ing. Lutz Wiegand in; Glas + Rahmen 3/04)

Verfügbare Formate

Hardcover
EUR 49.80 (* inkl. MwSt.)
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Publikationslisten zum Thema:
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