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Buchkapitel

Folgende Buchkapitel finden Sie im Volltext in der Datenbank SCHADIS®. Die unverzichtbare Datenbank zur Entstehung, Vermeidung und Sanierung von Schäden im Hochbau für jeden Bausachverständigen, Architekten und Planer. Die Datenbank enthält komplette Fachbücher und Fachaufsätze mit sämtlichen Abbildungen und Tabellen.

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C. Muster - Sachverständigenordnung des DIHK
Leupertz, Stefan; Hettler, Achim (Hrsg.)
Seiten: 209-218

– Abbildung ähnlich –

Dieses Kapitel finden Sie im Volltext in der Datenbank  SCHADIS®


Aus dem Inhalt

C. Muster - Sachverständigenordnung des DIHK

[Rn. 317] Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer ... (IHK) hat am ... gemäß

I. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung

§ 1 Bestellungsgrundlage

Die Industrie- und Handelskammer bestellt gemäß § 36 Gewerbeord...

§ 2 Öffentliche Bestellung

(1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonder...

(2) Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenle...

(4) Die öffentliche Bestellung wird auf 5 Jahre befristet. Vorbehaltlich des Erlöschens wegen der...

§ 3 Bestellungsvoraussetzungen

(1) Ein Sachverständiger ist auf Antrag öffentlich zu bestellen, wenn die nachfolgenden Vorausset...

d) er erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fäh...

b) er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt u...

§ 3a Bestellungsvoraussetzungen für Anträge nach § 36a GewO

(1) Für die Anerkennung von Qualifikationen des Antragstellers aus einem anderen Mitgliedsstaat d...

II. Verfahren der öffentlichen Bestellung und Vereidigung

§ 4 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die Industrie- und Handelskammer ... ist zuständig, wenn die Niederlassung des Sachverständig...

(2) Über die öffentliche Bestellung entscheidet die Industrie- und Handelskammer nach Anhörung de...

§ 4a Zuständigkeit und Verfahren für Anträge nach § 36a GewO

(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 besteht für den Antrag eines Sach...

(2) Für Verfahren von Antragstellern mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Eur...

§ 5 Vereidigung

(1) Der Sachverständige wird in der Weise vereidigt, dass der Präsident oder ein Beauftragter der...

(3) Gibt der Sachverständige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten w...

(4) Im Falle einer erneuten Bestellung oder einer Änderung oder Erweiterung des Sachgebiets einer...

(5) Die Vereidigung durch die Industrie- und Handelskammer ist eine allgemeine Vereidigung im Sin...

§ 6 Aushändigung von Bestellungsurkunde, Rundstempel, Ausweis und Sachverständigenordnung

(1) Die Industrie- und Handelskammer händigt dem Sachverständigen bei der öffentlichen Bestellung...

(2) Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung und die Aushändigung der in Abs. 1 genannten ...

§ 7 Bekanntmachung

Die Industrie- und Handelskammer macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverstän...

III. Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

§ 8 Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung.

(1) Der Sachverständige darf sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnahme ausse...

(3) Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wisse...

(4) Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten, dass er si...

§ 9 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften

(2) Der Sachverständige darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung seiner Leistung und nur insoweit be...

(3) Bei außergerichtlichen Leistungen darf der Sachverständige Hilfskräfte über Vorbereitungsarbe...

§ 10 Verpflichtung zur Gutachtenerstattung

(2) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten und zur Erbringung sonstiger Leistungen ...

§ 11 Form der Gutachtenerstattung; gemeinschaftliche Leistungen

(1) Soweit der Sachverständige mit seinem Auftraggeber keine andere Form vereinbart hat, erbringt...

(2) Erbringen Sachverständige eine Leistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher ...

§ 12 Bezeichnung als „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“

(1) Der Sachverständige hat bei Leistungen im Sinne von § 2 Abs...

(2) Unter die in Absatz 1 genannten Leistungen darf der Sachverständige nur seine Unterschrift un...

§ 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(3) Werden die Dokumente gemäß Abs. 2 auf Datenträgern gespeichert, muss der Sachverständige sich...

§ 14 Haftungsausschluss; Haftpflichtversicherung

(2) Der Sachverständige soll eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und wä...

§ 15 Schweigepflicht

(1) Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dri...

§ 16 Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch

§ 17

§ 18 Werbung

§ 19 Anzeigepflichten

f) die Leistung der Eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 Z...

g) die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder das ...

h) den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage und den...

§ 20 Auskunftspflichten, Überlassung von Unterlagen

(1) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Industrie- und Handelskammer die zur Überwachung se...

(2) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Industrie- und Handelskammer die aufbewahrungspflic...

§ 21 Zusammenschlüsse

Der Sachverständige darf sich zur Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit mit anderen Personen ...

IV. Erlöschen der öffentlichen Bestellung

§ 22 Erlöschen der öffentlichen Bestellung

(2) Die Industrie- und Handelskammer kann in dem Fall des Abs. 1 Buchst. d) in begründeten Ausnah...

§ 23 Rücknahme; Widerruf

§ 24 Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel

V. Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung sonstiger Personen

§ 25 Entsprechende Anwendung

§ 26 Inkrafttreten und Überleitungsvorschrift




aus dem Buch
Buch: Der Bausachverständige vor Gericht
Blick ins Buch

Der Bausachverständige vor Gericht
Praxisleitfaden
Mit CD-ROM mit Mustertexten und Auszügen aus einschlägigen Gesetzestexten
Edition Der Bausachverständige
Hrsg.: Stefan Leupertz, Achim Hettler
2., überarb. Aufl.
2013, 221 S., Softcover
Fraunhofer IRB Verlag
ISBN 978-3-8167-8935-2

nicht mehr lieferbar

Zum Inhaltsverzeichnis in SCHADIS®

Inhalt

Einfach, verständlich und praxisorientiert vermittelt dieser Leitfaden die rechtlichen Grundlagen der Sachverständigentätigkeit vor Gericht. Beide Perspektiven - sowohl die des Gutachters als auch die des Richters - erläutern verschiedene Gutachtentypen, stellen detailliert die rechtlichen Rahmenbedingungen dar und beleuchten Auszüge aus einschlägigen Gesetzestexten.

Die zweite Auflage geht zusätzlich auf das selbstständige Beweisverfahren ein, umfasst Privat- sowie Schiedsgutachten und integriert erstmals Adjukation und Mediation. Die neuen Fallbeispiele, z.B. zum Stellenwert technischer Normen, illustrieren sämtliche Fragestellungen praxisnah. Die nützlichen Arbeitshilfen, wie Checklisten und Muster, auf CD-ROM bieten für die tägliche Arbeit erhebliche Erleichterung.

Rezensionstext

»... In meinem Bücherregal wird dieses Standardwerk einen wichtigen Platz einnehmen. Es ist allen Kolleginnen und Kollegen zur Anschaffung und täglichen Verwendung empfohlen ...« (Michael Staudt in: Der Sachverständige (2007), Nr. 10).


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