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Buchkapitel: (45)

Folgende Buchkapitel finden Sie im Volltext in der Datenbank SCHADIS®. Die unverzichtbare Datenbank zur Entstehung, Vermeidung und Sanierung von Schäden im Hochbau für jeden Bausachverständigen, Architekten und Planer. Die Datenbank enthält komplette Fachbücher und Fachaufsätze mit sämtlichen Abbildungen und Tabellen.

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Seibel, Mark - mit einer Anmerkung von Staudt, Michael
26. Die gerichtliche Leitung der Sachverständigentätigkeit (§ 404a ZPO)
aus: Handbuch für den Bausachverständigen. Rechtliche und technische Informationen für die Praxis. Staudt, Michael; Seibel, Mark (Hrsg.), 4., überarb. Aufl., Edition Der Bausachverständige, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2018

In privaten Bauprozessen wird Sachverständigen häufig die grundsätzlich allein von den Gerichten zu beurteilende Frage der Vertragsauslegung – z.B. die Ermittlung der Soll-Beschaffenheit einer Bauleistung – überlassen. Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht – und nicht der Sachverständige -, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll, § 404a Abs. Erst wenn die – vom Gericht und nicht vom Sachverständigen vorzunehmende &ndash...


Seibel, Mark
Allgemein anerkannte Regeln der Technik und technische Regelwerke - Relevanz aus rechtlicher Sicht
aus: Bauwerksabdichtung. Planung, Qualitätssicherung und Sanierung. 52. Frankfurter Bausachverständigentag 2017. Tagungsband, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2017

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Normgeber, wenn er von den »anerkannten Regeln der Technik« spricht, verkürzt auf die »allgemein anerkannten Regeln der Technik« Bezug nimmt. 20 In technikrechtlicher Hinsicht müsste der Gesetzgeber daher richtigerweise immer von den »allgemein anerkannten Regeln der Technik« sprechen, weshalb die Verwendung des Begriffs »anerkannte Regeln der Technik« (z. B. in § 4 Abs. Von den »...


Seibel, Mark
Gerichtliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen (§ 404a ZPO) - dargestellt anhand eines Beispielsfalles
aus: Mängel und Schäden beim Wärmeschutz. Problempunkte und Sanierung. 51. Frankfurter Bausachverständigentag 2016. Tagungsband, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2016

Zudem werden praxistaugliche Lösungsvorschläge zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Sachverständigen vorgestellt. 1 ZPO hat das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht - und nicht der Sachverständige -, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll, § 404a Abs.


Seibel, Mark
10. Die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Baumangelbeurteilung
aus: Handbuch für den Bausachverständigen. Rechtliche und technische Informationen für die Praxis. Staudt, Michael; Seibel, Mark (Hrsg.), 4., überarb. Aufl., Edition Der Bausachverständige, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2018

Zur Inhaltsbestimmung der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ kann schon auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu den „allgemein anerkannten Regeln der Baukunst“ gemäß § 330 StGB a.F. (jetzt: § 319 StGB – „allgemein anerkannte Regeln der Technik“) zurückgegriffen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber, wenn er den Begriff „anerkannte Regeln der Technik“ verwendet, verkürzt auf die „...


Seibel, Mark
(Allgemein) anerkannte Regeln der Technik und mangelhafte Bauleistung
aus: Eingriffe in bestehende Bausubstanz. Problempunkte, Qualitätssicherung und Schadenssanierung. 54. Frankfurter Bausachverständigentag 2019. Tagungsband, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2019

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Normgeber, wenn er von den »anerkannten Regeln der Technik« spricht, verkürzt auf die »allgemein anerkannten Regeln der Technik« Bezug nimmt. 18 In technikrechtlicher Hinsicht müsste der Gesetzgeber daher richtigerweise immer von den »allgemein anerkannten Regeln der Technik« sprechen, weshalb die Verwendung des Begriffs »anerkannte Regeln der Technik« (z. B. in § 4 Abs. Von den &...


Hafkesbrink, Volker
Planungsfehler im Holzbau - Folgen für Unternehmer
aus: Tagungsband des EIPOS-Sachverständigentages Holzschutz 2015. Beiträge aus Praxis, Forschung und Weiterbildung. EIPOS (Hrsg.), Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2015

Unternehmer im Holzbau können für ihre Auftraggeber - auch Besteller genannt - auch die Planung ihrer Leistung erbringen. Stimmt diese Planung nicht mit sonstigen Anforderungen - insbesondere der Funktionserwartung - des Auftraggebers überein oder verstößt die Planung bei entsprechender Umsetzung gegen anerkannte Regeln der Technik, können sich natürlich Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln ergeben. Vor dem so dargelegten Hintergrund hat der Auftragnehmer die Planung des Auftraggebers ...


Ulrich, Jürgen
Effektiver Umgang mit Gutachten im Bauprozess und mündliche Anhörung
aus: Schäden am Dach. Problempunkte und Sanierung von Steil-, Flach- und Gründächern sowie Photovoltaikanlagen. 47. Bausachverständigen-Tag im Rahmen der Frankfurter Bautage 2012. Tagungsband, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2012

Die Quasibefangenheit kann sich entsprechend der Betätigung des gerichtlichen Sachverständigen auch aus unsachlicher Reaktion des privaten Sachverständigen auf gegen sein im Prozess geliefertes Gutachten dann angebrachte Parteieinwände ergeben; auch insoweit gilt die zu der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen gekommene Rechtsprechung entsprechend 187. Die ZPO sieht ein Recht des gerichtlichen Sachverständigen, den anderen Sachverständigen zu befragen, nicht vor; §§&...


Locher-Weiß, Susanne; Pohlenz, Rainer
R.2.2 Mängelrechte nach der Abnahme
aus: Schallschutzmängel. Juristisch kommentiert für Sachverständige. Technisch kommentiert für Juristen. Baurechtliche und -technische Themensammlung, Heft 9. Zöller, Matthias; Boldt, Antje (Hrsg.), Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2019

 1 bis 3, 280, 281 BGB – Vertretenmüssen vorausgesetzt – Schadensersatz statt der Leistung oder nach Wahl des Auftraggebers stattdessen Ersatz der vergeblichen Aufwendungen gem. Weitere Einwendungen des Auftragnehmers gegen den Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers kann z. B. die vorbehaltlose Abnahme des Werkes trotz Kenntnis der Mängel (§ 640 Abs. Beim kleinen Schadensersatz behält der Auftraggeber das Werk, der durch den Mangel eingetretene Schaden ...


Seibel, Mark
3. Aktualität technischer Regelwerke und Gutachtenerstattung im Prozess
aus: Handbuch für den Bausachverständigen. Rechtliche und technische Informationen für die Praxis. Staudt, Michael; Seibel, Mark (Hrsg.), 4., überarb. Aufl., Edition Der Bausachverständige, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2018

Häufig hat der Sachverständige dabei die – auch für technische Experten oft schwierige – Frage zu beantworten, ob die Bauausführung den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ (Mindeststandard eines Werkvertrages 7) entspricht. Zur Inhaltsbestimmung der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ kann schon auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu den „allgemein anerkannten Regeln der Baukunst“ gemäß § 330 StGB a.F. (jetzt § 319 ...


Bretz, Thomas; Zöller, Matthias
3 R Grundzüge der Mängelhaftung nach BGB und VOB Teil B
aus: Flachdachabdichtungen. Zuverlässigkeitsaspekte bei Beton- und Holzdächern. Baurechtliche und -technische Themensammlung, Heft 4. Zöller, Matthias; Boldt, Antje (Hrsg.), 2., aktual. Aufl., Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2020

Regelwerke können nie in Gänze die derzeit – noch – geltenden Kriterien der anerkannten Regeln der Technik erfüllen. Wurde die Funktionstauglichkeit und dauerhafte Verwendungseignung eines Werks nachweislich erreicht, darf allein der Umstand einer Abweichung von DIN-Normen oder anderen technischen Regeln als – möglicherweise nur vermeintliche – anerkannte Regeln der Technik nicht zur Annahme der Mangelhaftigkeit führen. v. 30.12.2010 –1 U 51/08; BGH, Beschluss ...


Locher-Weiß, Susanne; Pohlenz, Rainer
R.1.3 Leistungs-Soll Anerkannte Regeln der Technik
aus: Schallschutzmängel. Juristisch kommentiert für Sachverständige. Technisch kommentiert für Juristen. Baurechtliche und -technische Themensammlung, Heft 9. Zöller, Matthias; Boldt, Antje (Hrsg.), Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2019

Fälschlicherweise wird der Begriff der „anerkannten Regeln der Technik“ immer wieder – selbst vereinzelt von Gerichten – mit dem Begriff „Stand der Technik“ gleichgesetzt. Gegenüber den anerkannten Regeln der Technik handelt es sich beim „Stand der Technik“ allerdings um eine fortgeschrittene Entwicklung. DIN-Normen, VDI-Richtlinien oder andere technische Regelwerke sind den anerkannten Regeln der Technik untergeordnet und deshalb nur ...


Seibel, Mark; Kanz, Robert
2.2.3 Allgemein anerkannte Regeln der Technik
aus: Handwerkliche Holztreppen. Baurechtliche und -technische Themensammlung, Heft 5. Seibel, Mark; Zöller, Matthias (Hrsg.), Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2014

Zur Inhaltsbestimmung der "allgemein anerkannten Regeln der Technik" kann auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG) zu den "allgemein anerkannten Regeln der Baukunst" gemäß § 330 StGB a.F. (jetzt § 319 StGB – "allgemein anerkannte Regeln der Technik") zurückgegriffen werden. Von den "allgemein anerkannten Regeln der Technik" unterscheidet sich der "Stand der Technik" grundlegend. Die Definition der "allgemein ...


Seibel, Mark; Langner, Normen
2.2 Rechtliche Beurteilung
aus: Wärmedämmverbundsystem (WDVS). Baurechtliche und -technische Themensammlung, Heft 3. Staudt, Michael; Seibel, Mark (Hrsg.), Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2011

Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Bei der Beantwortung dieser Frage spielen die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ eine wichtige Rolle. Nur so kann der Bauunternehmer die Vermutung eines Verstoßes gegen die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ entkräften und sich exkulpieren.


Seibel, Mark; Staudt, Michael
2.2 Rechtliche Beurteilung
aus: Bauwerksabdichtung. Kellerwandabdichtung gegen drückendes Wasser von außen (DIN 18195 - Teil 6). Baurechtliche und -technische Themensammlung, Heft 2. Staudt, Michael; Seibel, Mark (Hrsg.), Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2011

Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Sind Herstellervorschriften in rechtlicher Hinsicht technischen Vorschriften wie DIN-Normen etc. gleichzusetzen und begründet ein Verstoß gegen dieselben ebenfalls die schon oben dargestellte widerlegbare Vermutung eines Verstoßes gegen die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“? Nur so kann der Bauunternehmer die Vermutung ...


Seibel, Mark; Müller, Alexander
2.2 Rechtliche Beurteilung
aus: Schallschutz. Baurechtliche und -technische Themensammlung, Heft 1. Staudt, Michael; Seibel, Mark (Hrsg.), Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2011

Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. 82 ff.; Seibel, ZfBR 2009, S. 107 ff.; Seibel, Der Bausachverständige 6/2008, S. 59 ff.; Seibel, ZfBR 2008, S. 635 ff.; Seibel, Online-Dossier für das Internetportal des Werner Verlages: „Bauvertraglich geschuldete Leistung, ‚allgemein anerkannte Regeln der (Bau-)Technik' und technische Normen“ (aufzurufen unter: www.werner-...


Motzke, Gerd
9. Bauvertragsrecht und Sachmängelhaftung
aus: Handbuch für den Bausachverständigen. Rechtliche und technische Informationen für die Praxis. Staudt, Michael; Seibel, Mark (Hrsg.), 4., überarb. Aufl., Edition Der Bausachverständige, Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2018

2 Satz 2 BGB n.F., den §§ 650i-650l BGB sowie § 650n BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf. Das Kaufrecht kennt auch nicht die dem Werkvertragsrecht bekannten Sicherungssysteme, nämlich § 650e BGB n.F. (Sicherungshypothek des Bauunternehmers; bis 31.12.2017: § 648 BGB a.F.) und § 650f BGB n.F. (Bauhandwerkersicherung; bis 31.12.2017: § 648a BGB). Nach § 648 BGB n.F. (Kündigung des Werkvertrages) fügt der Reformgesetzgeber ab ...


Duzia, Thomas; Bogusch, Norbert
12 Quellen, Abbildungen, Sachregister
aus: Basiswissen Bauphysik. Grundlagen des Wärme- und Feuchteschutzes. 3., aktual. Aufl., Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2020

76 DIN EN 12524: Baustoffe und -produkte – Wärme- und feuchteschutztechnische Eigenschaften – Tabellierte Bemessungswerte; Deutsche Fassung EN 12524:2000, Juli 2000 (Dokument zurückgezogen) 77 DIN EN 12831 Beiblatt 2:1212-05: Heizungsanlagen in Gebäuden – Verfahren zur Berechnung der Norm-Heizlast – Beiblatt 2: Vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung der Gebäude-Heizlast und der Wärmeerzeugerleistung. Berechnung des Nutz-...


Dialer, Christian
1 Einleitung und Zielsetzung
aus: Rissschäden an Mauerwerkskonstruktionen. Schadensfreies Bauen, Band 7. Ralf Ruhnau (Hrsg.), Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2016

... ist es nicht die Absicht des Autors, ein Kompendium aller möglichen Risse in Form einer Risssammlung ...


Seibel, Mark
Zur Aufgabenverteilung zwischen Gericht und Bausachverständigem - Warum der Sachverständige nicht zur Beantwortung von Rechtsfragen berufen ist
aus: Der Bausachverständige - Zeitschrift für Bauschäden, Grundstückswert und gutachterliche Tätigkeit. Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag; Köln: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft, Jg. 8 (2012), Heft 5, S. 59-62

Gibt das Gericht dem Sachverständigen dies im Beweisbeschluss nicht vor, sondern fragt ihn ganz allgemein nach der Mangelhaftigkeit des Schallschutzes, wird der Sachverständige - wie die Praxis zeigt - sein Gutachten regelmäßig unter Zugrundelegung der »allgemein anerkannten Regeln der Technik« (werkvertraglicher Mindeststandard) erstatten. 3 ZPO muss das Gericht dem Sachverständigen bei streitigem Sachverhalt vorgeben, welche Tatsachen er der Begutachtung zugrunde legen soll. ...


Locher-Weiß, Susanne; Pohlenz, Rainer
5.7 Rechte des Bauherrn
aus: Schallschutzmängel. Juristisch kommentiert für Sachverständige. Technisch kommentiert für Juristen. Baurechtliche und -technische Themensammlung, Heft 9. Zöller, Matthias; Boldt, Antje (Hrsg.), Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2019

Ein Anpassungsfaktor K 5 wird so festgelegt, dass, wenn im gesamten Haus (100 %) eine hohe Bedeutung des Schallschutzes (100) und eine sehr starke Beeinträchtigung (100) vorläge, eine Minderung des Kaufpreises von ca. Im vorliegenden Falle war der Architekt offensichtlich der Meinung, er könne den von der Bauherrschaft gewünschten hohen Schallschutz aus eigenem Wissen und Können ohne Bauphysiker umsetzen. Offen ist deshalb die Frage, ob der Tragwerksplaner ebenfalls, wie der Architekt, ...



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