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Par. 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - eingriffsregelungsfreie Räume in der Planfeststellung?


Füßer, Klaus; Lau, Marcus
Artikel aus: UPR Umwelt- und Planungsrecht
ISSN: 0721-7390
(Deutschland):
Jg.39, Nr. 4, 2019
S.130-133, Lit.

Standort in der Baufachbibliothek des Fraunhofer IRB: DEIRB IRB Z 1585

Publikationslisten zum Thema:
Eingriffsregelung, Anwendungsbereich, Planfeststellung, Innenbereich, Außenbereich, Anwendung, Ausschluss, BNatSchG, Anwendbarkeit, Gesetzesregelung, Auslegung, impact regulation, field of scope, official plan approval, internal area, external area, application, exclusion, applicability, legal regulations,


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Bewerten im Naturschutzrecht - untersucht am Beispiel der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
Torsten Strothmann
Bewerten im Naturschutzrecht - untersucht am Beispiel der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
Schriftenreihe des Fachgebiets Landschaftsentwicklung, Umwelt- und Planungsrecht, Band 3
2018, XIV, 360 S., 24 cm, Softcover
kassel university press
 
 
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung stellt durch ihren flächenbezogenen und funktionalen Ansatz ein wichtiges Instrument der Umweltfolgenbewältigung dar. Auch nach der Novelle des BNatSchG 2010 sind grundlegende Fragestellungen zu Bewertungsaspekten, z. B. bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, weiterhin offen. Die Untersuchung widmet sich der Suche nach bewertungsbezogenen Maßgaben, die beim Vollzug der Eingriffsregelung herangezogen werden können. Dazu werden im Licht der jeweiligen gesetzlichen Zielsystematik (mit einem Fokus auf die zieldimensionalen Vorgaben des Paragrafen 1 BNatSchG) das Naturschutzrecht und das benachbarte Umweltfachrecht ausgewertet. Neben der Herausarbeitung des Stands der Wissenschaft im Schrifttum wird die von 2000-2017 ergangene Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt analysiert, bewertungsbezogene Aspekte zum Naturhaushalt und zum Landschaftsbild aufzufinden. Daneben wird untersucht, welche rechts- und fachpolitischen Aspekte bei der Anwendung und Fortentwicklung der Eingriffsregelung zu berücksichtigen sind, welche methodischen Grundlagen relevant sind und wie eine stärkere inhaltliche Verbindlichkeit des Regelungsregimes erreicht werden kann.


Die Abweichungsgesetzgebung der Länder im Naturschutzrecht
Friedrich von Stackelberg
Die Abweichungsgesetzgebung der Länder im Naturschutzrecht
Schriftenreihe Natur und Recht, Band 15
2013, xii, 272 S., 1 SW-Abb. 235 mm, Softcover
Springer
 
 
Die Arbeit behandelt die Abweichungsgesetzgebung der Länder am Beispiel des Naturschutzrechts. Die Landesgesetzgebung, die in Reaktion auf das nach dem Scheitern des Umweltgesetzbuchs erlassene neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG 2010) ergangen ist, stellt den ersten Anwendungsfall dieses neuen Kompetenztypus dar, der erst seit der Föderalismusreform 2006 existiert. Nach einer konzisen Übersicht über die Funktionsweise der Kompetenzen im Naturschutzrecht widmet sich der Autor der Frage, mit welcher Zielsetzung und mithilfe welcher konzeptioneller Ausgestaltungen die Landesgesetzgeber von ihren neuen Kompetenzen Gebrauch machen. Die abweichenden Regelungen in den bis Ende 2011 erlassenen Naturschutzgesetzen der Länder werden mit Blick auf thematische Abweichungsschwerpunkte und die Auswirkungen auf die Praxis der Rechtsanwendung analysiert.


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Die Abweichungskompetenz der Länder gemäß Art. 72 Abs. 3 GG im konkreten Fall des Naturschutzes und der Landschaftspfleg
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2013, 243 S., 210 mm, Softcover
Peter Lang Ltd. International Academic Publishers
 
 
Im Zuge der Föderalismusreform 2006 wurde die bisherige Rahmengesetzgebung abgeschafft und die Kompetenz zur Gesetzgebung für den Naturschutz und die Landschaftspflege der konkurrierenden Gesetzgebung zugeordnet. Hat der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht, können die Länder nun durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen. Ausgenommen hiervon sind jedoch die sog. abweichungsfesten Kerne des Naturschutzes. Ziel ist, die Problemzonen dieser neu eingeführten Abweichungskompetenzgesetzgebung aufzuzeigen und die Verfassungsmäßigkeit von wesentlichen Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze Niedersachsens, Bayerns sowie Brandenburgs unter Berücksichtigung des aktuellen BNatSchG zu überprüfen.


Vorsorgender Küstenschutz und Integriertes Küstenzonenmanagement (IKZM) an der deutschen Ostseeküste
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Vorsorgender Küstenschutz und Integriertes Küstenzonenmanagement (IKZM) an der deutschen Ostseeküste
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Springer
 
 
Nach einer ausführlichen Untersuchung des naturräumlichen Ursachen- und Wirkungsgefüges der südlichen Ostseeküste bewertet der Autor kritisch herkömmliche Küstenschutzmaßnahmen. Zugleich werden über den Vorsorgeansatz und das IKZM Lösungsstrategien entworfen, deren rechtliche Durchsetzbarkeit im Mittelpunkt der juristischen Darstellung steht. Die Untersuchungen und Ergebnisse lassen sich auch auf andere Sachverhalte übertragen, etwa den Hochwasserschutz im Binnenland oder die Landnutzung auf Sonderstandorten. Damit bietet das Werk nicht nur wichtige Erkenntnisse zum Schutz des Naturraums Ostsee, sondern leistet auch Pionierarbeit bei der bislang wenig untersuchten rechtlichen Behandlung von Naturereignissen, die vom Menschen nicht oder nur unvollständig zu beherrschen sind.


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Naturschutz ist eine umweltpolitische Querschnittsaufgabe. Neben den Naturschutzgesetzen des Bundes und der Länder regeln viele andere Gesetze den Umgang mit Natur und Landschaft. Naturschutzrechtliche Vorschriften sind über die gesamte Rechtsordnung verteilt. Das führt dazu, dass der Schutzmaßstab für den Naturschutz nicht einheitlich ist. Ein Problem, das in der Rechtswissenschaft bekannt ist und gerügt wird. Untersuchungen über den Schutzmaßstab für Natur und Landschaft außerhalb der Naturschutzgesetze liegen aber bisher nicht vor. Der Autor untersucht, ob und wie Rechtsnormen außerhalb der Naturschutzgesetze zum Naturschutz beitragen. Dazu vergleicht der Autor die Integration des Naturschutzgedankens in vier verschiedenen Rechtsgebieten: Wasser-, Bodenschutz-, Agrar- und Forstrecht. Der Vergleich erfolgt anhand gesetzgeberischer Instrumente, die sich in allen vier Rechtsgebieten finden, nämlich anhand von Zielbestimmungen, Gestattungstatbeständen, Instrumenten räumlicher Planung und anhand der verfahrenstechnischen Integration. Der Autor setzt sich dabei sehr detailliert mit den einzelnen Vorschriften der verschiedenen Gesetze auseinander und zeigt, wo ökologische Ansätze noch stärker berücksichtigt werden müssen und wo der Naturschutz bereits ausreichend integriert ist. Er kommt zu dem Ergebnis, dass das Wasserrecht mittlerweile einen ganzheitlichen, ökologischen Schutzansatz enthält, das BBodSchG hingegen nicht über den Charakter eines Altlastensanierungsgesetzes hinauskommt. Im Agrarrecht besteht ebenfalls an vielen Stellen Verbesserungsbedarf. Das Forstrecht hingegen wird zu Recht als Naturschutzrecht im weiteren Sinne bezeichnet. Als Lösung zur Vereinheitlichung des Schutzniveaus plädiert der Autor für die Wiederaufnahme des Projekts "Umweltgesetzbuch".


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Die Auswirkungen der naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsregelungen auf die Bauleitplanung, die Zulassung von Bauvorhaben und die Schaffung von Infrastrukturanlagen. Abschlußbericht
Rudolf Stich
Die Auswirkungen der naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsregelungen auf die Bauleitplanung, die Zulassung von Bauvorhaben und die Schaffung von Infrastrukturanlagen. Abschlußbericht
Bauforschung, Band T 2509
1993, 170 S.,
Fraunhofer IRB Verlag
 
 
In Bezug auf die Schaffung von Infrastrukturanlagen bewirken die Eingriffs- und Ausgleichsregelungen verfahrensmäßige und sachinhaltliche Erschwernisse. Doch wird man sie im Hinblick auf die meist recht schwerwiegenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die Schaffung von Infrastrukturanlagen unter dem Gesichtspunkt des Wohls der Allgemeinheit hinnehmen müssen. Zudem zeigen die angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, daß die (öffentlichen) Planungsträger darum bemüht sind, den Anforderungen der Eingriffs- und Ausgleichsregelungen in Bezug auf die Schaffung von Infrastrukturanlagen Rechnung zu tragen und daß ihnen dies nach der Auffassung der Verwaltungsgerichte auch durchweg im wesentlichen gelingt. Eine Änderung des Gesetzesrechts wird deshalb insoweit nicht empfohlen, jedoch die Erarbeitung eines Regelungsmusters, das im wesentlichen übereinstimmend in die Landesnaturschutzgesetze zu übernehmen wäre. (-z-)


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