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Buch: Städtebauliche Verträge zur Baulandbereitstellung

Städtebauliche Verträge zur Baulandbereitstellung

Rechtliche Rahmenbedingungen von Baulandmodellen zur Wohnraumschaffung. Dissertationsschrift
Europäische Hochschulschriften, Reihe 2, Rechtswissenschaft, Band 6177
Vera Katharina Grötz
2020, 216  S., 2 Abb. 210 mm, Softcover
Peter Lang Ltd. International Academic Publishers
ISBN 978-3-631-81617-2

Inhalt

In vielen Großstädten herrscht Wohnungsnot. Um ihr zu begegnen, müssen die Städte neue Baugebiete ausweisen, scheuen aber die Kosten. Die Autorin untersucht, inwieweit Städte die Investoren mittels städtebaulicher Verträge für die Kosten der Baulandschaffung und für die Errichtung günstigen Wohnraumes heranziehen dürfen. In vielen Großstädten herrscht Wohnungsnot. Die Städte beteiligen daher mittels städtebaulicher Verträge die Investoren an den Kosten der Planung und Erschließung. Ebenso verpflichten sie sie zur Schaffung günstigen Wohnraumes. Die Autorin erläutert die Voraussetzungen städtebaulicher Verträge zur Baulandbereitstellung. Anschließend zeigt sie deren Grenzen in Gestalt des Koppelungsverbotes und der Angemessenheit auf. Zudem schlägt sie Vertragsformulierungen vor für den Fall, dass der Bebauungsplan scheitert oder mit einem anderen Inhalt zustande kommt. Abschließend untersucht die Autorin die Rechtsfolgen fehlerhafter Klauseln auf die Wirksamkeit des städtebaulichen Vertrags und den Bebauungsplan.

Verfügbare Formate

Softcover
EUR 49.95 (* inkl. MwSt.)
✓ Lieferzeit ca. 2-8 Werktage


Inhaltsverzeichnis


Berliner Modell - Kooperative Baulandentwicklung - Münchener Modell - Sozialgerechte Bodennutzung - Baulandmodelle - Städtebauliche Verträge - Städtebauliche Erforderlichkeit - Koppelungsverbot - Angemessenheit - Halbteilungsgrundsatz - Vertragsgestaltung bei Scheitern oder abweichendem Bebauungsplan - Rechtsfolgen fehlerhafter Klauseln

Autoreninfo


Vera Katharina Grötz studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Potsdam und Paris Nanterre, wo sie die licence en droit erwarb. Sie war Stipendiatin der Stiftung der Deutschen Wirtschaft. Nach dem Referendariat promovierte sie an der Universität Potsdam. Aktuell ist sie als Rechtsanwältin in Berlin tätig.

Publikationslisten zum Thema:
Städtebaurecht, Baulandbereitstellung, Baulandpolitik, Wohnraumbeschaffung, Baulandentwicklung, Städtebaulicher Vertrag, Vertragsgestaltung, Bebauungsplan, Rechtsfolge, Kostenbeteiligung, Wohnbedarf, Folgekosten, Kopplungsverbot, Angemessenheit,


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Im Gegensatz zu Planfeststellungsbeschlüssen sollen planfeststellungsersetzende Bebauungspläne grundsätzlich "unendlich" lange gelten. Dies könnte die Verwaltung dazu animieren, Straßenbauvorhaben durch einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan zu planen, um einem Außerkrafttreten der Planung als Konsequenz des Ablaufs der Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen vorzubeugen. Der Autor geht der Frage nach, ob planfeststellungsersetzende Bebauungspläne tatsächlich und ausnahmslos bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung im förmlichen Verfahren gelten und ob die planende Gemeinde ggf. dazu verpflichtet ist, deren Geltungsdauer von vorneherein zu beschränken bzw. längere Zeit nicht verwirklichte planfeststellungsersetzende Bebauungspläne aufzuheben. Zur Beantwortung dieser Fragen werden u. a. die genannten Planungsinstrumente in einfachgesetzlicher Hinsicht miteinander verglichen, die der Verfassung wegen bestehenden Erfordernisse an derartige Planungen beleuchtet und Lösungsansätze aufgezeigt, wie den verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einzelfall Rechnung getragen werden kann.


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Ist die Verwaltung befugt, rechtsunwirksame Bebauungspläne zu verwerfen? Aufgrund der Fehleranfälligkeit von Bebauungsplänen ist diese Frage keinesfalls nur von akademischem Interesse, sondern ein in der Verwaltungspraxis alltägliches Problem. Im 1. Teil der Arbeit legt der Autor unter Berücksichtigung der Unbeachtlichkeits- und Heilungsvorschriften dar, dass rechtsunwirksame Bebauungspläne ipso iure nichtig sind. Die Verwaltung ist nach Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet, Bebauungspläne uneingeschränkt auf ihre Nichtigkeit hin zu prüfen. Im 2. Teil zeigt der Autor, weder Gemeinderat noch Rechtsaufsichtsbehörde sind befugt, Bebauungspläne prinzipal, d.h. mit allgemeinverbindlicher Wirkung, zu verwerfen. Für eine solche Nichtigkeitsfeststellung lässt das gesetzliche Kompetenzgefüge keinen Raum. Die Vorschriften über das Planaufhebungsverfahren (Paragr. 2 Abs. 4 BauGB) und über die gerichtliche Normenkontrolle (Paragr. 47 VwGO) sind vielmehr abschließend. Im 3. Teil arbeitet der Autor heraus, dass die Rechtsordnung die Inzidentverwerfung, d.h. die Nichtanwendung eines Bebauungsplans in einem konkreten Verfahren (v.a. im Baugenehmigungsverfahren), verlangt. Kompetenzrechtlich stehen ihr weder Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG noch Paragr. 47 VwGO entgegen. Materiell-rechtlich verbietet es Art. 14 Abs. 1 GG, die Bebaubarkeit eines Grundstücks durch einen rechtsunwirksamen Bebauungsplan einzuschränken. Dagegen wird Art. 28 Abs. 2 GG nicht verletzt, soweit die Verwaltung rechtsunwirksame Bebauungspläne nicht anwendet. difu


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