Zweiflüglige Rauchschutztür aus Holz und Holzwerkstoffen mit und ohne transparenten Ausfachungen sowie mit und ohne Oberlicht/ Oberblende in Zargen aus Holz und Holzwerkstoffen mit der Produktbezeichnung "Typ 6". Entsprechend lfd. Nr. 3.14 Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen für das Land Nordrhein-Westfalen (VV TBNRW) Teil C, Ausgabe 2019/06 Türe als Rauchschutzabschluss