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Qua vadis Grundsteuer? - Länderöffnungsklauseln in der Grundsteuerreform - Ein Beitrag zu den Auswirkungen der Grundsteuerreform auf das Grundgesetz.


Schwarz, Kyrill-Alexander; Sairinger, Lukas
Artikel aus: DVBL Deutsches Verwaltungsblatt
ISSN: 0012-1363
(Deutschland):
Jg.135, Nr. 12, 2020
S.800-807, Lit.

Standort in der Bibliothek: ZLB R 620 ZB 7120


Publikationslisten zum Thema:
Grundsteuerreform, Auswirkung, Kommunale Selbstverwaltung, Verfassungsrecht, Gesetzesregelung, Gesetzesänderung, Gesetzgebungskompetenz, Bundesrecht, Landesrecht, Finanzverfassung, land tax reform, effect, communal self-administration, constitutional law, legal regulations, amendment, legislative powers, federal law, federal state law,


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2007, 403 S., 23,5 cm, Softcover
Duncker & Humblot
 
 
Bei der Erörterung des Art. 3 I GG blieb bislang stets die Frage ausgespart, ob eine benachteiligende Ungleichbehandlung auch dann noch vorliegt, wenn diese in einer Gesamtbetrachtung durch Vorteile aufgewogen wird. Der Autor entwickelt das für diese Fragestellung fehlende dogmatische Fundament. Hierzu wird zunächst nachgewiesen, dass diese Kompensation eine eigenständige Rechtsfigur darstellt, die sich nicht im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verorten lässt. Der Autor zeigt, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung einen Rechtsgüterkonflikt voraussetzt, die Kompensation diesen jedoch gerade beseitigt. Diese Erkenntnis ermöglicht es, eine für die Gleichheitsprüfung grundlegende Differenzierung weiterzuentwickeln: Verfolgt eine Ungleichbehandlung den (internen) Zweck, Personen bzw. Sachverhalte ihrer Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln, wird der verfassungsrechtlich vorgegebene Gleichheitsmaßstab eingehalten. Dem steht die bewusste und gewollte Abweichung von der verfassungsrechtlich garantierten Gleichbehandlung aufgrund externer Zwecke gegenüber. Nur hier findet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Anwendung. Die Kompensation löst demgegenüber den Rechtsgüterkonflikt auf und stellt materielle Gleichbehandlung her, indem sie den externen Zweck in einen internen wandelt. Abschließend entwickelt der Autor die Voraussetzungen der Kompensation bei Art. 3 I GG.


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Höchstrichterliche Rechtsprechung ist rechtlich verbindlich. Rechtsprechungsänderungen bedürfen einer Rechtfertigung. Gleiches gilt für die Rückanknüpfung geänderter Rechtsprechung an Sachverhalte der Vergangenheit, gegen die sich eine Abwehr- und Ausschlussregel bilden lässt, die mit der Frage der Verhältnismäßigkeit eine Argumentationslast auslöst. Im ersten Teil der Arbeit legt die Autorin die methodischen und theoretischen Grundlagen. Darauf aufbauend beschreibt sie im zweiten Teil die Problematik der Rückwirkung, die bei einer Rechtsprechungsänderung entsteht. Die Begriffe der teilweisen und vollständigen Rückanknüpfung werden entwickelt. Damit sind die Vorbereitungen getroffen, um im dritten Teil die Frage zu beantworten, ob die Änderung von Rechtsprechung und deren Rückanknüpfung an Sachverhalte der Vergangenheit zulässig ist.


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