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Qua vadis Grundsteuer? - Länderöffnungsklauseln in der Grundsteuerreform - Ein Beitrag zu den Auswirkungen der Grundsteuerreform auf das Grundgesetz.


Schwarz, Kyrill-Alexander; Sairinger, Lukas
Artikel aus: DVBL Deutsches Verwaltungsblatt
ISSN: 0012-1363
(Deutschland):
Jg.135, Nr. 12, 2020
S.800-807, Lit.

Standort in der Bibliothek: ZLB R 620 ZB 7120


Publikationslisten zum Thema:
Grundsteuerreform, Auswirkung, Kommunale Selbstverwaltung, Verfassungsrecht, Gesetzesregelung, Gesetzesänderung, Gesetzgebungskompetenz, Bundesrecht, Landesrecht, Finanzverfassung, land tax reform, effect, communal self-administration, constitutional law, legal regulations, amendment, legislative powers, federal law, federal state law,


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Um den Konflikt zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und den Kommunikationsfreiheiten im Einzelfall zu lösen, muss dieser zunächst konkret bestimmt werden. Wichtigste Voraussetzung dafür ist die zutreffende Ermittlung des Inhalts der geschützten Äußerung. Besonders schwierig ist dies im Bereich der Kunst, wo sich der Konflikt fast ausschließlich an der Frage der Identifizierbarkeit des (möglicherweise) Porträtierten manifestiert. Schon in der "Mephisto-Entscheidung" des BVerfG kristallisiert sich der rechtliche Streit insofern an der außerrechtlichen Frage, ob die Romanfigur Hendrik Höfgen mit der Realfigur Gustaf Gründgens gleichgesetzt werden darf. Um derartige Fragen im juristischen Konflikt medienübergreifend zu beantworten, bedient sich die Autorin der Erkenntnisse der Semiotik als umfassender Wissenschaft von den Zeichen und entwickelt so ein auch für die Praxis erläutertes Konzept, mit dem massenmediale Äußerungen anhand grundrechtsspezifischer Maßstäbe zunächst ausgelegt und sodann gewichtet werden können.


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Bei der Erörterung des Art. 3 I GG blieb bislang stets die Frage ausgespart, ob eine benachteiligende Ungleichbehandlung auch dann noch vorliegt, wenn diese in einer Gesamtbetrachtung durch Vorteile aufgewogen wird. Der Autor entwickelt das für diese Fragestellung fehlende dogmatische Fundament. Hierzu wird zunächst nachgewiesen, dass diese Kompensation eine eigenständige Rechtsfigur darstellt, die sich nicht im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verorten lässt. Der Autor zeigt, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung einen Rechtsgüterkonflikt voraussetzt, die Kompensation diesen jedoch gerade beseitigt. Diese Erkenntnis ermöglicht es, eine für die Gleichheitsprüfung grundlegende Differenzierung weiterzuentwickeln: Verfolgt eine Ungleichbehandlung den (internen) Zweck, Personen bzw. Sachverhalte ihrer Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln, wird der verfassungsrechtlich vorgegebene Gleichheitsmaßstab eingehalten. Dem steht die bewusste und gewollte Abweichung von der verfassungsrechtlich garantierten Gleichbehandlung aufgrund externer Zwecke gegenüber. Nur hier findet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Anwendung. Die Kompensation löst demgegenüber den Rechtsgüterkonflikt auf und stellt materielle Gleichbehandlung her, indem sie den externen Zweck in einen internen wandelt. Abschließend entwickelt der Autor die Voraussetzungen der Kompensation bei Art. 3 I GG.


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Höchstrichterliche Rechtsprechung ist rechtlich verbindlich. Rechtsprechungsänderungen bedürfen einer Rechtfertigung. Gleiches gilt für die Rückanknüpfung geänderter Rechtsprechung an Sachverhalte der Vergangenheit, gegen die sich eine Abwehr- und Ausschlussregel bilden lässt, die mit der Frage der Verhältnismäßigkeit eine Argumentationslast auslöst. Im ersten Teil der Arbeit legt die Autorin die methodischen und theoretischen Grundlagen. Darauf aufbauend beschreibt sie im zweiten Teil die Problematik der Rückwirkung, die bei einer Rechtsprechungsänderung entsteht. Die Begriffe der teilweisen und vollständigen Rückanknüpfung werden entwickelt. Damit sind die Vorbereitungen getroffen, um im dritten Teil die Frage zu beantworten, ob die Änderung von Rechtsprechung und deren Rückanknüpfung an Sachverhalte der Vergangenheit zulässig ist.


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Das "Recht der Minderheiten" geht weit über dasjenige hinaus, was üblicherweise mit dem Stichwort Minderheitenschutz verbunden wird. Es erfasst jede Gruppe von Menschen, die sich innerhalb eines adäquaten Bezugsrahmens durch ein nicht nur zufällig gegebenes gemeinsames Merkmal von den übrigen Menschen unterscheidet und zahlenmäßig unterlegen ist. Der Kennzeichnung der in Betracht kommenden Phänomene folgt die Grundlegung und die Begrenzung des Minderheitenschutzes. Zur Vermeidung von Konflikten zwischen Mehrheit und Minderheit ist die Anerkennung eines Minimums an Minderheitenrechten durch die Mehrheit ebenso unerlässlich wie die Einsicht, dass die Gewährung von Minderheitenrechten nur innerhalb bestimmter Grenzen erfolgen kann. Minderheitenschutz erfolgt überwiegend im Rahmen staatlicher Abwägungsprozesse. Hier ist für konkrete Personengruppen auf der Grundlage ihrer charakteristischen Legitimation als Minderheit und der dazu gehörenden Grenzen eine angemessene Entscheidung zu treffen.


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