Merkblätter

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292 Artikel

Merkblatt ATV-DVWK-M 765-1, Januar 2000. Emissionen aus der metallverarbeitenden Industrie. Tl.1. Grundlagen der Behandlung

In diesem Merkblatt werden Verfahren zur Vermeidung, Verminderung und Behandlung von Abwasser beschrieben, das in der metallverarbeitenden Industrie anfällt. Der Anwendungsbereich gilt sowohl für die Einleitung in Gewässer (Direkteinleiter) als auch für die Einleitung in eine kommunale biologische Kläranlage (Indirekteinleiter). Das Merkblatt umfasst mit den ergänzenden Merkblättern (M 765, Teil 2-10) die metallverarbeitende Industrie und Halbleiterfertigungen. Hierzu gehören alle Betriebe, die unter Anwendung wässriger Lösungen Metalle mechanisch bearbeiten und reinigen, Metalle auf einen Grundwerkstoff chemisch oder elektrolytisch auftragen oder von diesem abtragen, Metalloberflächen umwandeln (Anodisieren) oder Schichten wie z.B. Phosphat, Email oder Lack aufbringen, Prozesse in der Halbleiterherstellung durchführen. Der Abwasseranfall in diesen Industriezweigen ist im Allgemeinen durch eine Behandlung in wässrigen Lösungen und durch Spülprozesse bedingt. Da diese Behandlungen und ihr Zweck sehr verschieden sein können, werden in den ergänzenden Merkblättern Darstellungen der jeweiligen Branche vorangestellt. Allen Branchen ist eine Reihe von grundsätzlichen Verfahren und Chemismen gemeinsam. Um eine mehrfache Darstellung zu vermeiden, werden diese Themen in diesem Merkblatt einmalig aufgeführt. In den branchenbezogenen Merkblättern wird dann jeweils auf die Darstellung in diesem Merkblatt verwiesen. Das Blatt eins ist somit der allgemeingültige erste Teil einer Zusammenstellung, die durch einen branchenbezogenen zweiten Teil ergänzt wird.

Stand: 01 / 2000

26,50 € inkl. MwSt., ggfs. zzgl. Versandkosten

Merkblatt ATV-M 757, August 1998. Abwasser der Mineralfarbenindustrie (Anorganische Pigmente)

In diesem Merkblatt werden Verfahren zur Behandlung von Abwasser beschrieben, das bei der Herstellung von Mineralfarben und Füllstoffen vornehmlich derjenigen Herkunftsbereiche anfällt, an deren Abwasser-Beschaffenheit im Anhang 37 der Abwasserverordnung nach § 7a WHG Anforderungen formuliert sind. (Der zur Zeit in Überarbeitung befindliche Anhang 37 wird voraussichtlich im Jahre 1998 als Anhang 37 bzw. für die Titandioxid-Herstellung als neuer Anhang 48, Teil 11, der Abwasserverordnung verabschiedet werden). Abwasser im Sinne dieses Merkblatts ist vorwiegend Fabrikationsabwasser mit anorganischen Inhaltsstoffen. Soweit Abwasser mit höheren organischen Frachten anfällt, das für diese Fertigung spezifisch ist, wird es berücksichtigt. Der Anwendungsbereich gilt sowohl für die Einleitung in Gewässer (Direkteinleiter) als auch für die Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiter). Dieses Merkblatt wurde unter Zugrundelegen fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen erarbeitet, wie sie zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung für Neuplanungen und Nachrüstungen bestehender Anlagen in Betracht gezogen werden konnten. Das gilt für die Abwasserbehandlung, Rückgewinnungs- und Regenerierverfahren zur Einsparung von Wasser, Verminderung und Vermeidung bestimmter Inhaltsstoffe und berücksichtigt auch die Möglichkeit zur Verminderung, Vermeidung und Verwertung von Abfall. Soweit Stoffbegrenzungen im abzuleitenden Abwasser vorgeschrieben werden, die auch bei Nutzung der fortschrittlichen Verfahren in dieser Branche nicht zu gewährleisten sind oder größere bzw. neue Umweltbelastungen zur Folge haben, wird darauf hingewiesen. Sonderverfahren, die auf einen speziellen Fall zugeschnitten sind, bleiben in diesem Merkblatt unberücksichtigt. Die im Merkblatt vorangestellte Beschreibung der jeweiligen Produktionsverfahren dient dazu, einem in dieser Branche weniger fachkundigen Personenkreis die Grundzüge der betrieblichen Verfahrenstechnik und die Entstehung von Abwasser sowie die Art seiner Inhaltsstoffe aufzuzeigen. Im Abschnitt Ausblick werden mögliche Weiterentwicklungen von Abwasser- und Recyclingverfahren diskutiert, deren technische Anwendbarkeit noch zu klären ist. Die unter den genannten Pigmenttypen explizit aufgeführten Pigmente sind ebenso wie deren Erläuterungen und die Ausführungen zur Herstellungsart als exemplarisch anzusehen; sie schränken die Produktkreise "Anorganische Pigmente", "Elementorganische Pigmente" oder "Spezialpigmente" in keiner Weise hinsichtlich neuer Stoffe ein. Neuartige Pigmenttypen sind auf Analogien zu bestehenden Verfahren zu prüfen. Fallbezogen sind in diese Prüfung auch die entsprechenden Abwasseraufbereitungs-Verfahren einzubeziehen.

Stand: 08 / 1998

26,50 € inkl. MwSt., ggfs. zzgl. Versandkosten

Merkblatt ATV-M 702. August 1995. Wirtschaftsdünger, Abfälle und Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben

Dieses Merkblatt soll durch eine Zusammenstellung der Anfallmengen, Inhaltsstoffe und Beschaffenheit von Wirtschaftsdüngern, Abfällen und Abwässern aus landwirtschaftlichen Betrieben eine Hilfe für die wasserwirtschaftliche Genehmigungspraxis ohne Verordnungscharakter sein und Anleitungen und Hinweise für eine umweltverträgliche Tier- und Pflanzenproduktion vermitteln. Es werden ferner Hinweise für die ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung von Wirtschaftsdüngern, Abfällen und Abwässern gegeben, bei der die Rückführung der Reststoffe in die Stoffkreisläufe stets Vorrang vor der Entsorgung hat. Auch werden die Randbereiche landwirtschaftlicher Betätigung dargestellt, wie z.B. die Produktverarbeitung, die aus Gründen der Umstrukturierung bzw. Technisierung eines Betriebes sowie vorhandener Marktnähe auch für Familienbetriebe interessant geworden sind. Es wird davon ausgegangen, daß Wirtschaftsdünger aus Beständen mit klinisch gesunden Tieren hinsichtlich einer Verwertung im eigenen Betrieb als seuchenhygienisch unbedenklich anzusehen sind. Bei einem überbetrieblichen Güllemanagement kann allerdings von einem erhöhten seuchenhygienischen Risiko ausgegangen werden, das bei der Verwertung zu berücksichtigen ist. In landwirtschaftlichen Betrieben fallen verschiedene Stoffe mit wasserwirtschaftlicher Relevanz an, die entsprechend den einschlägigen Bundesvorschriften (besonders des Dünge-, des Abfall-, des Immissionsschutz- und des Wasserrechtes) sowie den Gesetzen und Verordnungen des jeweiligen Bundeslandes ordnungsgemäß verwertet, behandelt oder entsorgt werden müssen. In den verschiedenen Bereichen der landwirtschaftlichen Betriebe (z.B. Veredlung, Pflanzenproduktion, Be- und Verarbeitung von Produkten) können eine Vielzahl unterschiedlicher Wirtschaftsdünger, Abfälle und Abwässer anfallen, die durch eine große Variationsbreite ihrer spezifischen stofflichen Eigenschaften charakterisiert sind. Dazu gehören beispielsweise: - Wirtschaftsdünger aus der Tierproduktion - Reststoffe aus der Pflanzenproduktion - Abwasser von befestigten Flächen - häusliches Abwasser - Abwasser aus der Produktverarbeitung.

Stand: 08 / 1995

22,50 € inkl. MwSt., ggfs. zzgl. Versandkosten

Merkblatt ATV-M 267, August 1995. Radioaktivität in Abwasser und Klärschlamm

Falls sich beim Umgang mit radioaktivem Material ein Unfall mit überörtlicher Auswirkung ereignet (insbesondere bei der Kernenergienutzung), kann es vorübergehend zu einem Anstieg der Radionuklidkonzentrationen im kommunalen Abwasser und zu deren Anreicherung in den Klärschlämmen kommen. Stark radioaktiv belastete Klärschlämme oder Schlammaschen ergeben unter Umständen eine zusätzliche Strahlenexposition des technischen Personals von Klärwerken. Nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl bat die Abwassertechnische Vereinigung (ATV) die DVGW/BGW/ATV/FW-Kommission "Radioaktive Substanzen und Wasser", die Bedeutung eines radioaktiven Stör- und Unfalls mit Freisetzung von Radionukliden für den klärtechnischen Bereich in einem Hinweisblatt darzustellen. Der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) vereinbarte mit der ATV, zunächst das DVGW-Merkblatt W 253 "Trinkwasserversorgung und Radioaktivität" zu novellieren und dann erst das von einer ad-hoc-Arbeitsgruppe der ATV vorzubereitende Merkblatt herauszugeben, um die allgemeine Darstellung der radiologischen Grundlagen aus dem Merkblatt W 253 gleichlautend übernehmen zu können. Das vorliegende Merkblatt soll bei einem nuklearen Stör- und Unfall den Betreibern öffentlicher Abwasserreinigungsanlagen und dazu gehörender Deponien eine Orientierungshilfe sein und zu vorsorgenden Maßnahmen für den Arbeitsschutz in Klärwerken anregen. Hierfür wird die Bundesregierung im Notfall besondere Maßnahmen anordnen. Die dabei im übrigen zu beachtenden rechtlichen Bestimmungen werden in diesem Merkblatt erläutert. Sie beziehen sich jedoch nicht speziell auf eventuelle nukleare Notfallsituationen auf Kläranlagen. Die ständige Überwachung der Radioaktivität in Abwasser und Klärschlamm im Rahmen des Routinemeßprogramms gemäß dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG) obliegt den amtlichen Meßstellen (s. Anhang 2). Die Überwachung der Ableitung radioaktiver Abwässer aus kerntechnischen Anlagen sowie die Überwachung der Umgebung solcher Betriebe erfolgen hingegen nach den Bestimmungen der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) und nach der Sicherheitstechnischen Regel des Kerntechnischen Ausschusses (KTA 1504). Nach einem nuklearen Stör- und Unfall sind zum allgemeinen Schutze der Bevölkerung gemäß StrVG erforderlichenfalls Intensivmeßprogramme in der Umwelt durchzuführen, nicht aber um die Arbeitssicherheit in Klärwerken sicherzustellen. Der nukleartechnische Begriff "Störfall" im Sinne der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) bezieht sich nicht auf externe Betriebsstörungen bei Kläranlagen. Für diese sind die Einflüsse nuklearer Stör- und Unfälle "externe Betriebsstörungen", wie sie auch durch andere unvorhersehbare Einleitungen in die Kanalisation hervorgerufen werden können (z.B. Tankwagenunfälle, Ölalarm, Chemikalienaustritt aus Industriebetrieben). Entsprechend seiner Zielsetzung behandelt das Merkblatt in einzelnen Abschnitten zunächst die Grundlagen der Radioaktivität,

Stand: 08 / 1995

34,00 € inkl. MwSt., ggfs. zzgl. Versandkosten

Merkblatt ATV-M 755, August 1988. Ermittlung des Wirkungsgrades von Kläranlagen

Die Ermittlung des Wirkungsgrades von kommunalen und industriellen Kläranlagen ist wegen der Schwankungen in Zu- und Ablauf sowie der Verweilzeit des Abwassers in den Anlagen mit Schwierigkeiten verbunden. Mit Hilfe des Wirkungsgrades können Verfahrensprozesse und Teile davon auf ihre Leistungsfähigkeit hin bewertet werden. Dies gilt auch in gewissem Umfang für die Abwasserreinigung, wo über den Wirkungsgrad - die tatsächliche der vorgesehenen, garantierten oder geforderten Reinigungsleistung gegenübergestellt, - Verfahrensschritte, Teilprozesse, Sicherheit des Ergebnisses und die Wirtschaftlichkeit des Abwasserreinigungsprozesses bei einzelnen Kläranlagen dokumentiert und eventuell optimiert, - einer Vielzahl von Versuchs- oder bereits bestehenden Anlagen die Bewertungsgrundlage für die Auswahl des Abwasserreinigungsverfahrens und die Bemessung einer neuen Kläranlage ermittelt, - aufgrund von Verwaltungsvorschriften nach § 7a WHG Mindestanforderungen festgelegt, - schließlich eine Orientierung im Hinblick auf klassifizierende Begriffe, z.B. "allgemein anerkannte Regeln der Technik", "Stand der Technik" und "Stand von Wissenschaft und Technik" gefunden werden können. Es ist erforderlich, zu einer vereinheitlichten Definition des Wirkungsgrades und zu allgemein gültigen und anerkannten Regeln bei seiner Bestimmung zu kommen, weil nur so Beurteilungen von Anlagen, Verfahren und Verfahrensschritten und vergleichende Aussagen untereinander möglich sind. Der Wirkungsgrad ist immer in Zusammenhang mit der vorgegebenen Aufgabenstellung zu sehen. Hierzu müssen insbesondere: - die Bezugspunkte und der Betrachtungszeitraum für die Ermittlung, - die Art und Dauer der Probenahme, - die Verfahren der Probenbehandlung und -analyse sowie - die Auswertung der Meßergebnisse nach einheitlichen Methoden vereinbart werden, wobei die Besonderheiten der Anlagenkonzeptionen und Unterschiede der abwassertechnischen Randbedingungen (bei kommunalem Abwasser Tages-, Wochen-Ganglinien, Witterungseinflüsse, relativ hohe Gleichartigkeit; bei industriellem Abwasser Produktionsabhängigkeit, Anfall oftmals ohne besondere Zeitcharakteristik, Misch- und Ausgleichsprozesse, oftmals ungleichartige Zusammensetzung) von Bedeutung sein können. Die Ermittlung von Wirkungsgraden für die Elimination von Inhaltsstoffen ist bei Abwasseranlagen nur für solche Stoffe sinnvoll, für deren Elimination die Anlage ausgelegt ist. Insbesondere sind bei umweltrelevanten Stoffen nicht vorgesehene Verfrachtungen in andere Umweltmedien besonders zu beachten und zu bewerten, wie z.B. das Strippen von leichtflüchtigen Lösungsmitteln in einer biologischen Reinigungsstufe. Von besonderer Wichtigkeit ist es, zu berücksichtigen, wie - interne Kreisläufe beim Reinigungsverfahren und gegebenenfalls im industriellen Bereich dezentrale Maßnahmen zu beurteilen sind, - Störungen im Kläranlagenbetrieb bewertet werden sollen und - von einem tatsächlichen Wirkungsgrad einer teilausgelasteten Kläranlage auf den Wirkung

Stand: 08 / 1988

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